Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Nach der Rechtsprechung definiert sich eine verdeckte Gewinnausschüttung anhand folgender Kriterien:

  1. Das Gesellschaftsvermögen wird durch eine Zahlung gemindert,
  2. es fehlt an einem nachweisbaren Beschluss einer Gewinnverwendung,
  3. die GmbH unterschreitet auf diesem Wege ihre Steuerpflicht.

Eine Leistung, die diese Kriterien erfüllt, wird als verdeckte Gewinnausschüttung bezeichnet. Rechtlich bringen vGA’s Verpflichtungen zur Nachzahlung von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und ggfls. Solidarzuschläge mit sich und können daher existenzielle Folgen für eine GmbH haben.

Typische Bereiche in denen eine vGA vorliegen kann sind:

  1. Die überproportionale Vergütung des Geschäftsführers
  2. Zinsfreie Darlehensgewährung an Gesellschafter
  3. Reisekosten
  4. Regelungen zu Dienstwagen

Dem Thema Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist auch eine eigene Serie auf dem Kösterblog gewidmet – Beitrag 1, Beitrag 2.

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