Vorweggenommene Betriebsausgaben

Aufwendungen, die vor der eigentlichen Gründung der Gesellschaft entstehen und mit dem Betriebsgegenstand zusammenhängen, können als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Der BFH setzt für die Geltendmachung einen „klar erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsquelle“ voraus.

Alles was Sie zur Gründung der GmbH wissen müssen finden Sie übrigens in der speziellen Unterkategorie im Bereich „GmbH Recht FAQ“!

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