Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot untersagt das selbstständige Tätigwerden in den Geschäftszweigen oder in anderen Unternehmen.

Grundsätzlich gilt dieses Verbot für:

  • Handlungsgehilfen, § 60 HGB
  • Volontär, § 82a HGB
  • Persönlich haftende Gesellschafter der OHG und KG, § 113 HGB
  • Vorstandsmitglieder der AG, § 88 AktG

Für GmbH-Gesellschafter gibt es grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot, allerdings kann ein solches speziell in der Satzung geregelt werden oder bei -> beherrschenden Gesellschaftern sich aus § 113 HGB analog und der Treupflicht ergeben.

Geschäftsführer bedürfen daneben speziell einer Befreiung vom Wettbewerbsverbot, welche sich direkt aus der Satzung oder aus Beschluss ergehen kann.

In einer Ein-Personen-GmbH herrscht kein Wettbewerbsverbot.

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