Kann ein Geschäftsführer auch selbst kündigen / sein Amt niederlegen?

Die Beendigung des Verhältnisses zur Gesellschaft

Die Beendigung des Verhältnisses zur Gesellschaft kann auch im Interesse des Geschäftsführers selbst liegen. Ebenso wie aus Sicht der Gesellschaft ist daher zwischen der organschaftlichen Stellung einerseits und der Anstellung andererseits zu differenzieren.

Amtsniederlegung

Der Geschäftsführer kann sein organschaftliches Amt jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung ist nicht explizit im Gesetz geregelt und bestimmt sich daher nach der gerichtlichen Praxis.

Gründe der Niederlegung und Frist

Unabhängig ob mit ihr wichtige Gründe angegeben werden ist eine Amtsniederlegung sofort wirksam.

Erklärung des Amtsniederlegung

Sie erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers in der Regel gegenüber der Gesellschafterversammlung oder allen Gesellschaftern gegenüber. Nach Ansicht des BGH reicht jedoch auch die Erklärungen gegenüber nur einem Gesellschafter aus (BGH DStR 2002, 183 = GmbHR 2002, 26).

Ebenso wie bei der Abberufung bleibt auch durch die Amtsniederlegung das Anstellungsverhältnis hiervon grundsätzlich unberührt.

Kündigung durch den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer kann – wie die Gesellschaft – das entsprechende Anstellungsverhältnis beenden.

Im Wesentlichen gilt für die Kündigung durch den Geschäftsführer das zur Kündigung seitens der Gesellschaft gesagte. Der Geschäftsführer kann entweder unter Einhaltung der Kündigungsfristen grundlos oder unter Angaben wichtiger Gründe – die ein Abwarten der Kündigungsfristen gerade unzumutbar machen – das Anstellungsverhältnis kündigen. Die Erklärung hat entsprechend gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen und ist grds. formfrei möglich, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die schriftliche Kündigung.

Gründe zur sofortigen Beendigung seitens des Geschäftsführers können u.a. seien:

  • Anordnung gesetzeswidriger Maßnahmen durch die Gesellschafter
  • Unberechtigte Entziehung oder Einschränkung der Vertretungsmacht
  • Systematische Vorenthaltung notwendiger Informationen
  • Zeitliche und gesundheitliche Überforderung des Geschäftsführers

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