Wie laufen Gesellschafterversammlungen ab?

Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung wird in der Regel durch den oder die Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Wird die GmbH von mehreren Geschäftsführern geleitet, so hat jeder einzelne Geschäftsführer das Einberufungsrecht.

Die Einberufung verlangen können auch solchen Gesellschafter, die mindestens 10 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Wird ihrem berechtigten Verlangen nicht durch die Geschäftsführung entsprochen kann sich daraus ein eigenes Einberufungsrecht ergeben (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Ist ein Beirat oder ein Aufsichtsrat vorhanden, dann ist dieser ebenfalls berechtigt, die Gesellschafter einzuberufen (§ 52 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag können auch andere Personen zur Einberufung berechtigt werden (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).

Wer muss eingeladen werden?

Zwingend zur Gesellschaftsversammlung eingeladen werden müssen im Grunde alle Gesellschafter die daran teilnahmeberechtigt sind. Das Teilnahmerecht des Gesellschafters (vgl. hierzu der Artikel zu den Rechten und Pflichten) geht über die bloße Recht zur Abstimmung hinaus, d.h. auch ein stimmunberechtigter Gesellschafters ist weiterhin zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt und daher zwingend einzuladen!

Ein Verstoß hiergegen führt zu formellen Mängeln des Beschluss welcher u.a. die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses nach sich ziehen kann (siehe den Artikel zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit)

Sind juristische Personen Gesellschafter werden diese durch ihre Geschäftsführung, Vorstand oder andere dazu bestimmte Personen entsprechend vertreten.

Ein Geschäftsführer der nicht selbst an der GmbH beteiligt ist (sog. Fremd-Geschäftsführer) hat grundsätzlich auch kein Teilnahmerecht, aber eine Teilnahmepflicht. D.h. auf Verlangen der Gesellschafter muss dieser an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, um den Gesellschaftern Rede und Antwort zu stehen.

Ort der Versammlung

Die Wahl des Ortes der Gesellschafterversammlung bleibt den Gesellschaftern überlassen. Abgehalten werden kann diese etwa der Einfachheit halber am Sitz der Gesellschaft oder es ergibt sich aus praktischen Erwägungen ein anderer Ort. Die freie Bestimmbarkeit des Ortes findet ihre Grenzen, wenn ein Teilnahmeberechtigter durch die Ortswahl in der Ausübung seines Teilnahmerechts unzumutbar eingeschränkt wird (z.B.: überlange oder umständliche Anfahrtsstrecke/-zeit).

Werden sich die Gesellschafter nicht einig über den Ort der Gesellschaftsversammlung so hat diese am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.

Das Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung

Form und Frist

Die Berufung der Versammlung erfolgt – sofern in der Satzung nichts anderes geregelt wurde – durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), welche mindestens eine Wochen vor Stattfinden der Gesellschafterversammlung zu bewirken sind (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Bei kritischen Gesellschafterversammlungen und empfindlichen Gesellschaftern empfiehlt sich das Einschreiben mit Rückschein. Bei der Berechnung der Wochenfrist ist die Dauer der postalischen Zustellung zu berücksichtigen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Brief dem Adressaten zugestellt worden ist. Für die Praxis gilt daher die Faustformel:

Absendetag + Zustellungsdauer + 7 Tage (Frist) + 1 (da der Tag der Zustellung selbst nicht mitgerechnet wird) = 10 Tage

Jedem teilnahmeberechtigten Gesellschafter ist eine Einladung zuzustellen. Diese sind daher an die der Gesellschaft bekannte Adressen der jeweiligen Gesellschafter zu senden. Ist keine Adresse bekannt oder die letzte Adresse als nicht erreichbar bekannt ist die GmbH und damit die Geschäftsführung verpflichtet sich zumindest um eine Zustellung zu bemühen (d.h. Anfrage beim Einwohnermeldeamt).

Im Gesellschaftsvertrag können längere (keine kürzeren!) Fristen und zusätzliche Erfordernisse der förmlichen Zustellung vereinbart werden.

Inhalt

Das Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung (Einberufung) muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung: Das Einladungsschreiben muss notwendigerweise sich als ein solches zu einer Gesellschafterversammlung erkennbar geben und daher am einfachsten die Bezeichnung „Gesellschafterversammlung“ tragen.
    (Nicht zu empfehlen ist daher die Verwendung irreführenden Bezeichnungen wie „Meeting“; „Besprechung“; etc.)
  • Identität der einladenden Gesellschaft: In der Regel wird durch Verwendung des Briefkopfs der Gesellschaft dem Erfordernis dadurch genüge getan.
  • Person des Einberufenden: Aus der Einberufung muss erkennbar werden, wer die Einladung vornimmt; Lädt eine unberechtigte Person ein, kann dies zu formellen Mängeln der (folgenden) Beschlussfassung führen. Der Absender muss daher erkennbar sein, i. d. R. ist dies der Geschäftsführer (z.B.: Max Mustermann, Geschäftsführer)
  • Ort, Datum, Uhrzeit: Die Einladung muss zu erkennen geben an welchem Ort, an welchem Tag und zu welcher Zeit die Gesellschafterversammlung stattfindet. Zwingend ist jedenfalls der Beginn der Versammlung anzugeben nicht erforderlich ist hingegen die Angabe des Endes oder der genauen Dauer
  • Tagesordnungspunkte (TOP): In der Einberufung müssen – entgegen einer weit verbreiteten Meinung – nicht schon zwingend die Tagesordnungspunkte angegeben werden.  Diese können daher auch erst nachgereicht werden, sind aber spätestens drei Tage vor Stattfinden der Versammlung in derselben Form wie die Einberufung, also durch eingeschriebenen Brief, den Gesellschaftern mitzuteilen (§ 51 Abs. 4 GmbHG)

Ein Musterexemplar einer Einladung zur Gesellschafterversammlung finden sie hier (Word-Dokument).

Gesellschafterversammlung in einer Ein-Personen-GmbH

Hat die Gesellschaft nur einen Gesellschafter erübrigt sich denknotwendig das ganze Prozedere einer Gesellschafterversammlung. An die Stelle der im Mehrheitsverfahren getroffenen Beschlüsse treten einseitige Entscheidungen des Allein-Gesellschafters (sog. Entschlüsse). Zur Wirksamkeit solcher Entschlüsse bedarf es zwingend deren Niederschrift und Unterschrift, § 48 Abs. 3 GmbHG.

zurück zu Gesellschafter(-Versammlung) der GmbH