Was ist der Unterschied zwischen Bar- und Sachgründung?

Im Laufe der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss jeder Gesellschafter einen entsprechenden Anteil am Stammkapital, als sog. Stammeinlage, leisten. Diese Einlagepflicht ist zwingend (§ 14, 19 Abs. 2 GmbHG) denn sie dient letztlich der Schaffung des Mindesthaftkapitals der späteren GmbH.

Den Einlageverpflichteten bzw. der Gesellschaft i.G. bieten sich folgende zwei Möglichkeiten:

Bargründung

Einerseits kann die Einlageleistung durch einfache Barleistung erfolgen. Barleistung meint damit nicht zwingend die Transaktion in bar, es genügt auch die Einlage in Form einer Überweisung an die Gesellschaft zu leisten. Dabei muss wie – § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG regelt nicht der volle Betrag geleistet werden, es reicht aus wenn ein Viertel des jeweiligen Nennbetrages tatsächlich geleistet wird, in der Gesamtsumme muss jedoch mindestens die Hälfte des gesamten Stammkapitals – d.h. ausgehend vom Mindestbetrag von 25.000 € nach § 5 Abs. 1 GmbHG also 12.500 € – vorliegen.

Sachgründung

Andererseits – vor Allem dann wenn nicht die Bereitschaft oder Möglichkeit gegeben ist Barmittel an die Gesellschaft zu leisten – können auch an ihrer statt Sachleistungen erfolgen. Wie der Name sagt kommt der Gesellschafter seiner Einlagepflicht nicht durch Barzahlung, sondern durch Übereignung einer bestimmten Sache oder auch Rechten, so z.B. Übereignung eines Grundstücks, Pkw, Patenrechte, Nutzungsrechte oder Forderungen, nach. Von einer Sachgründung der Gesellschaft wird also immer dann gesprochen, wenn mindestens ein Gesellschafter etwas anderes als Geld in das Gesellschaftsvermögen als Einlage leistet.

Anders als bei der Bargründung müssen Sachleistungen immer vollständig erbracht werden, § 7 Abs. 2 GmbHG. Die Möglichkeit einer Sacheinlage ist ferner unter Nennung des Gegenstandes sowie des Nennbetrags bereits vor Eintragung und damit in der Satzung der Gesellschaft zu bezeichnen. Regelmäßig ist das Prozedere einer Sachgründung aufwendiger als bei einer Bargründung, dies liegt nicht zuletzt daran, dass Sachleistungen einer entsprechenden Bewertung bedürfen und erst wenn der Einlagepflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) entsprechend Genüge getan wurde kann und darf eine Eintragung der GmbH erfolgen.

Wichtig ist nur, dass in beiden Fällen unter Leistung gemeint ist, dass der Gesellschaft i.G. die Einlage auch tatsächlich und endgültig zugeflossen sein muss. Ein System aus Rücküberweisungen oder gleichzeitig eingegangen Zahlungspflichten der GmbH gegenüber dem einzelnen Einlagepflichtigen kann daher unterm Strich gesehen bedeuten die Gesellschaft hat nie den Einlagebetrag erhalten. Letztlich erfolgt ohne hinreichenden Nachweis des Mindestkapitals keine Eintragung der GmbH. Ungereimtheiten gehen daher nur zu eigenen Lasten und sollten vermieden werden.

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