Was ist eine GmbH?

Juristische Person vs. Natürliche Person

Die GmbH ist grundlegend einmal festzustellen eine sog. juristische Person. Juristische Personen sind streng von den natürlichen Personen zu unterscheiden. Aus dieser Differenzierung lässt sich folgendes herleiten:

Während eine natürliche Person jeder Mensch in seiner Rolle als Träger von Rechten und Pflichten ist und damit Rechtssubjekt sein kann, ist eine juristische Person keine Einzelperson, aber trotzdem ebenso rechtliches Subjekt. Natürliche Personen können selbst handeln, juristische Personen hingegen, die gerade nicht als konkret fassbares Subjekt in Erscheinung treten, sondern eben nur als rechtliches Subjekt, bedürfen hingegen eines Vertreters.

Beispielhaft lässt sich das wie folgt darlegen:

Eine Familie besteht aus mehreren einzelnen Familienmitgliedern, z.B. Vater, Mutter, Tochter und Sohn. Jeder von Ihnen kann grundsätzlich selbst handeln, Aufgaben wahrnehmen oder sich zu solchen verpflichten, etc. Auf die Frage „wie denn der Sommerurlaub verlaufen ist“ wird man jedoch in der Regel nicht die Antwort bekommen: „Ich war in Italien, mein Mann und meine Kindern waren auch dabei“, sondern kurz: „Unsere Familie ist in Italien gewesen“. Gemeint ist also „Wir“ als Familie, als Gemeinschaft.

Genauso verhält es sich mit einer GmbH. Es sind eben nicht nur die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft, die im Rechtsverkehr auftreten, sondern die Gesellschaft als solche selbst. Das ist die juristische Person, sie selbst ist fähig verpflichtet zu werden bzw. zu verpflichten, Schuldner oder Gläubiger zu sein, zu verklagen oder verklagt zu werden, etc. Diese Rechtsfähigkeit zeichnet ein Rechtssubjekt als natürliche bzw. juristische Person aus und prägt den Unterschied zum bloßen Rechtsobjekt.

(Zum Begriff der juristischen Person: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/juristische-person.html)

Kapitalgesellschaften vs. Personengesellschaften

Neben der Differenzierung in juristische und natürliche Personen werden im Gesellschaftsrecht die Gesellschaften auch ihrer Form nach unterschieden. Es gilt die Einteilung in die beiden Grundformen:  Einerseits die Personengesellschaften und andererseits die Kapitalgesellschaften.

Personengesellschaften sind der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (natürlich oder juristisch) zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, meist zur unternehmerischen Betätigung. Die Personengesellschaft kann selbst Rechtsfähig sein, also Träger von Rechten und Pflichten sein, ist aber niemals juristische Person. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), sowie die Kommanditgesellschaft (KG).

In einer Kapitalgesellschaft hingegen wollen die Beteiligten gerade nicht selbst in ihrer Person unternehmerisch tätig werden. Sie gründen daher ein selbstständiges Rechtssubjektiv also eine juristische Person und statten dieses mit Kapital aus. Kapitalgesellschaften basieren auf einem gemeinsamen (Gesellschafts-)Vertrag und sind geprägt durch einschlägige Vorschriften die auf den Erhalt und die Sicherung des Kapitals gerichtet sind. Daher der Begriff der Kapitalgesellschaft. Zu den Kapitalgesellschaften zählen neben der GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA). Als Grundform der juristischen Person und damit der Kapitalgesellschaft wird der Verein (geregelt in §§ 21 ff., 55 ff. BGB) angesehen. Häufiges Synonym für den Begriff der Kapitalgesellschaft ist die Bezeichnung als Körperschaft.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit einer Personengesellschaft folgt, wenn nicht aus gesetzlicher Anordnung (etwa §§ 124, 161 II HGB) aus dem Zusammenschluss ihrer Mitglieder (natürliche oder juristische Person) welche selbst rechtsfähig sind, man spricht hierbei von der sog. gesamthänderischen Verbundenheit.

Bei juristischen Personen und damit Kapitalgesellschaften folgt die Rechtsfähigkeit hingegen aus ihrer Natur selbst. Da juristische Personen Rechtssubjekte sind, die selbst am und im Rechtsverkehr teilnehmen kommt ihnen insoweit selbst eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähig zu.
Im Gesetz wird dieser Unterschied deutlich etwa anhand eines Vergleichs des § 124 HGB mit § 13 I GmbH. Während § 13 I GmbH die Rechtsfähigkeit der GmbH regelt normiert § 124 HGB die Rechtsfähigkeit der offenen Handelsgesellschaft (kurz: OHG). § 13 I GmbH regelt nun explizit die Rechtsfähigkeit „als solche“; in § 124 HGB hingegen fehlt ein solcher Zusatz. Die Handelsgesellschaft ist daher zwar rechtsfähig, aber nicht als solche, sondern nur kraft gesetzlicher Anordnung. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst rechtfähiges Subjekt und daher eine juristische Person.

Historie

Die Gesellschaftsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) existiert seit 1892. Vor Einführung der Geschäftsform gab es nur die Alternative der Aktiengesellschaft (AG). Durch diverse Reformation wurde der Gründungsaufwand und die Verwaltung einer AG jedoch finanztechnisch aufwändig und verlor daher gerade für mittelständische Unternehmer an Interesse. Andererseits ist die Haftungssituation in Personengesellschaften ebenfalls unattraktiv, kennzeichnend hierbei ist, dass bei Personengesellschaften (OHG, KG) immer persönlich haftende Gesellschafter involviert sind. Die Bereitschaft mit seinem Privatvermögen persönlich zu haften ist gerade nicht immer der Fall.

Um diese Lücke zwischen AG und Personengesellschaften zu schließen wurde die Rechtsform der GmbH geschaffen. In ihren Stadien und Struktur ähnelt die GmbH daher der AktG, jedoch fällt ihr Aufwand deutlich geringer aus. Die GmbH ist seither im GmbHG geregelt. Im Zuge der Bemühungen die deutschen Gesellschaftsformen gegenüber ausländischen Formen (z.B. der Limited) konkurrenzfähig zu erhalten, erfolgte eine umfangreiche Modernisierung des GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) im Jahre 2008. Seither gewann die GmbH an Interesse und ihre Gründungszahlen steigen stetig an. Nunmehr existieren mehr als 500.000 Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft. (GmbH und AG) – Tendenz steigend.

(Stand: 2012; https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/Umsatzsteuer/Tabellen/Voranmeldungen_Rechtsformen.html)

zurück zu Rechtsform der GmbH