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Eintragungspflicht einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister für vor dem 01.11.2008 bereits eingetragene Gesellschaften

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) bestimmt nun § 10 I 1 GmbHG n.F., dass im Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft eingetragen wird. An diese Adresse können der Gesellschaft Schriftstücke zugestellt werden  und im Falle der Unmöglichkeit einer Zustellung erleichtert öffentlich zugestellt werden. Die Eintragung kann aus diesem Grunde weitreichende Folgen in der Praxis haben und es ist seitens der Gesellschaft bzw. Geschäftsführung darauf zu achten, dass die im Handelsregister eingetragene Adresse auch tatsächlich richtig ist und der dorthin gesendete Schriftverkehr auch ankommt.

Grundsätzlich gilt, dass auch bestehende Gesellschaften ihre inländische Geschäftsanschrift bis spätestens 31.10.2009 dem Handelregister mitgeteilt haben müssen. Die Pflicht zur Mitteilung entfällt nur dann, wenn die korrekte und aktuelle Anschrift dem Handelsregister bereits vor diesem Datum mitgeteilt wurde, denn dann wird vom Handelsregister diese (korrekte) Anschrift eingetragen. Bei einer Änderung der Anschrift ist diese aber wiederum dem Registergericht mitzuteilen.

Zu dieser neuen Vorschrift hat jetzt das OLG München am 28.01.2009 folgenden Beschluss gefasst:

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Mondernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) ist eine bereits vor dem 01.11.2008 im Handelsregister eingetragene GmbH nur dann zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift verpflichtet, wenn sie entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 HRV diese Anschrift vor dem 01.11.2008 nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift geändert hat.

Praxisfolgen: Das OLG München hat mit dieser Entscheidung einen Streit über die Auslegung der Vorschrift des § 3 EGGmbHG beendet und entschieden, dass Altgesellschaften nach dieser Übergangsvorschrift die Geschäftsadresse dann nicht mitzuteilen haben, wenn diese bereits vor dem 01.11.2008 mitgeteilt wurde  und sich die Adresse seither nicht geändert hat. Durch die Meldung vor Inkrafttreten des MoMiG hat die Gesellschaft mithin ihre Verpflichtungen erfüllt und muss diese Adresse auch dann nicht nochmals mitteilen, wenn danach eine notarielle Anmeldung bezüglich der Gesellschaft an das Handelsregister gesendet wird; immer vorausgesetzt, dass sich die Anschrift seit der Mitteilung nicht geändert hat.

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