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Beweislast für Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Kaduzierung

Nach dem OLG Köln liegt die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn der Gesellschafter gem. § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird. Die Gesellschafter haften nach § 24 GmbHG lediglich subsidiär. Dass die Voraussetzungen für diese nachrangige Haftung gegeben seien, habe mangels anderweitiger Regelung und entsprechend des subsidiären Charakters der Haftung nach § 24 GmbHG die Gesellschaft zu beweisen. In diesem Fall bedeute die Leistung der Stammeinlage durch den ursprünglich verpflichteten Gesellschafter nicht die vom Schuldner zu beweisende Erfüllung der Einlageforderung. Vielmehr sei das Bestehen der Einlageforderung anspruchsbegründende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der übrigen Gesellschafter und daher vom Gläubiger zu beweisen.

OLG Köln, 29.01.2009

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