Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung einer Abfindung – verliert.
Der Beschluss über die Entziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG
jedenfalls dann nichtig, wenn in Folge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen
Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365 ff.)
Praxisfolgen:
Hieraus folgt, dass eine Einziehung von Geschäftsanteilen nicht mehr durch die schlichte Behauptung, die Gesellschaft sein finanziell nicht in der Lage, die Abfindungsansprüche zu bedienen, blockiert werden kann da diese beiden Aspekte (Voraussetzungen und Folgen des Beschlusses) getrennt voneinander zu betrachten sind. Der BGH entfernt sich damit immer weiter von seiner sog. Bedingungslehre




