Haftung eines ausgeschiedenen Scheingesellschafters einer GmbH
Ein Scheingesellschafter der mangels Erwerbs eines Geschäftsanteils niemals Gesellschafter der GmbH wurde, kann jedenfalls nach seinem Ausscheiden im Insolvenzfall nicht zur Zahlung der Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter herangezogen werden.OLG Frankfurt/m., Urt. v. 17.6.2009 – 13 U 104/08 (nicht rechtskrätig; LG Darmstadt)
Tags: GmbH, Haftung, Scheingesellschafter
Dieser Eintrag wurde erstellt
am Freitag, August 21st, 2009 at 18:05 und ist aufgelistet unter Gesellschafter, GmbH, Haftung, Insolvenz, UG: hierauf anwendbar.
Sie können allen Antworten dieses Eintrags folgen durch RSS 2.0 feed.
Sie können eine Antwort hinterlassen, unsere Rückverfolgung zu Ihrer eigenen Seite.