Keine Haftung des ausgeschiedenen Scheingesellschafters für rückständige Stammeinlagen
Ein Scheingesellschafter, der mangels Erwerbs eine Geschäftsanteils niemals Gesellschafter der GmbH wurde, kann jedenfalls nach seinem Ausscheiden im Insolvenzfall nicht zur Zahlung der Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter herangezogen werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2009 – Az: 13 U 104/08)
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Tags: §§ 16 und 19 GmbHG
Dieser Eintrag wurde erstellt
am Sonntag, August 30th, 2009 at 01:49 und ist aufgelistet unter Geschäftsanteil, GmbH, GmbHG.
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