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Keine Haftung des ausgeschiedenen Scheingesellschafters für rückständige Stammeinlagen

Ein Scheingesellschafter, der mangels Erwerbs eine Geschäftsanteils niemals Gesellschafter der GmbH wurde, kann jedenfalls nach seinem Ausscheiden im Insolvenzfall nicht zur Zahlung der Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter herangezogen werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2009 – Az: 13 U 104/08)

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