Haftungsausschluss nach § 25 II HGB bei Übernahme einer GmbH durch andere GmbH

Das OLG München hatte sich mit der Problematik der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB im Rahmen der Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH zu beschäftigen. Sowohl dieses Urteil des OLG München als auch das vorhergehende Urteil des OLG Stuttgart aus diesem Jahre werden im Folgenden vorgestellt:

Das OLG München 23.06.2010 (unter dem Aktenzeichen 31 Wx 105/109) folgenden rechtskräftigen Beschluss gefasst:

Für den Eintrag eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs.2 HGB bedarf es jedenfalls dann keines Nachweises durch Vorlage der Vereinbarung in Gestalt der entsprechenden Vertragsbestandteile, wenn die Anmeldung der Eintragung des Haftungsausschlusses sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden GmbH als auch von den Geschäftsfüh­rern der übernommenen GmbH unterschrieben ist (im An­schluss an OLG München 30.4.2008 — 31 Wx 41/08, GmbHR 2008, 705).

In diesem Fall hat eine GmbH den kompletten Geschäftsbetrieb einer anderen GmbH übernommen. In diesen Konstellationen greift üblicherweise der § 25 HGB.  Dieser hat folgenden Wortlaut:

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Diese Norm ordnet einen gesetzlichen Schuldbeitritt an, indem der Erwerber nach der Übernahme neben dem Veräußerer für dessen Geschäftsverbindlichkeiten haftet. Dafür ist es ausreichend, dass das Unternehmen in seinem Kern übernommen wurde und dessen Firma fortgeführt wird. Diesen Haftungstatbestand kann man ausschließen, wenn gem. Absatz 2 des § 25 HGB eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber dahingehend getroffen wird, dass diese Haftung abbedungen wird und diese Vereinbarung dann auch im Handelsregister eingetragen wird (alternativ den Geschäftspartnern mitgeteilt wird).

Über die Voraussetzungen für einen solchen Eintrag hatte nun das OLG München zu entscheiden und hat in diesem Fall zu Gunsten des Erwerbers angenommen, dass seine Haftung für alte Verbindlichkeiten des Veräußerers ausgeschlossen ist.

Der Fall ist zum OLG München gelangt, weil das Registergericht beanstandet hat, dass ein Grund für die Eintragung des Ausschlusses vom Erwerber nicht ausreichend vorgetragen wurde, da dieser nicht klargestellt hat, dass neben der Betriebsfortführung auch eine Firmenfortführung stattfindet – also die Bezeichnung der GmbH weiterverwendet wird. Darüber hinaus verlangte das Registergericht die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung (AmtsG Munchen v. 18.5.2010 — HRB 185285). Das OLG München war insoweit anderer Ansicht und verlangt für die Eintragung des Haftungsausschluss dann keine Vorlage der Vereinbarung, wenn die Urkunde wurde sowohl von dem Geschaftsfiihrer der iibemehmenden Firma als auch von den Geschaftsfiihrem der tibemommenen Firma unterschrieben wurde:

„Entgegen der Beanstandung des RegG bedarf es im vorliegenden Fall fiir den Nachweis eines Haftungsaus­schlusses nach § 25 Abs. 2 HGB jedoch nicht der Vorlage des Vertrags oder von Vertragsbestandteilen, die den Haf­tungsausschluss betreffen. Die Frage, ob das RegG in jedem Fall den tatsachlichen Abschluss und die Wirksamkeit eines Haftungsabschlus­ses vollumfanglich zu überprüfen hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses and dessen Wirksamkeit rechtfertigen und daher die Vor­lage des Vertragstexts erfordem, ftir den Senat nicht er­sichtlich. Der Haftungsausschluss selbst ist der Urkunde der Anmeldung unmittelbar zu entnehmen. Die Ausfiih­rungen darin sind eindeutig und unmissverstandlich. Da die Anmeldung durch die Geschaftsfiihrer beider Firmen beantragt wird, bestehen auch keine Zweifel an dem tat­sachlichen Abschluss der Vereinbarung, denn jedenfalls ware ein solcher Abschluss in der gemeinsamen Anmel­dung selbst getroffen worden.“

Praxistipp:

Beachten Sie den Haftungstatbestand des § 25 HGB immer dann, wenn Sie Teile einer Firma übernehmen und in irgendeiner Art und Weise von deren Marktplatzierung profitieren möchten, denn dieser Umstand kann uU zur Haftung für deren Altverbindlichkeiten führen und damit teuer erkauft sein. Um dies zu verhindern ist anzuraten, mit dem Veräußerer einen Haftungsausschluss zu vereinbaren und diesen dessen Gläubigern mitzuteilen und ihn im Handelsregister zu veröffentlichen.

Vor der Entscheidung des OLG München hatte sich das OLG Stuttgart mit einer ähnlichen Kostellation zu befassen und hat mit Beschluss vom 23.3.2010 unter dem Aktenzeichen 8 W 139/10 folgendes entschieden:

1. Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensicht­lich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann.

2. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortfüh­rung entscheidend.

3. Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher i.S.d. §25 Abs.1 S.1 HGB angesehen. Werden je­doch nur…. einzelne. Gegenstände vom Insolvenzverwalter er- worben, steht dies der Annahme eines Erwerbs i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegen.

Diese Entscheidung hat das OLG Stuttgart lag folgende Anmeldung zur Eintragung zu Grunde:

„Des Weiteren wird angemeldet (Haftungsausschluss nach § 25 Abs.2 HGB): Möglicherweise wird die neugegründete GmbH einzelne Vermö­gensgegenstände der bisher im Handelsregister des AmtsG Ulm unter HRB … eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung unter der Firma … GmbH Mechanische Werkstatt mit Sitz in … käuflich erwerben; eine Haftung der neugegründeten Gesell- schaft für die im Betrieb der vorgenannten Firma … GmbH Me­chanische Werkstatt begründeten Verbindlichkeiten sowie der Übergang der in dem dort genannten Betrieb begründeten Forde- rungen auf die neugegründete Gesellschaft ist ausgeschlossen.“

Auf eine die Beanstandung des Registergerichts hin mit dem Hinweis, dass die Voraussetzun­gen des § 25 Abs. 1 HGB (Erwerb des Handelsgeschäfts und Firmenfortführung) nicht vorlägen, wurde der Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zurückgenommen und mit neuer notarieller Urkunde folgende Eintragung ins Handelsregister angemeldet:

„Die neu eingetragene Firma … GmbH mit dem Sitz in … hat teil­weise bewegliche Gegenstände von dem Insolvenzverwalter der Firma … GmbH Mechanische Werkstatt mit dem Sitz in … (zuvor eingetragen gewesen im Handelsregister des AmtsG Ulm unter HRB …) erworben. Darüber hinaus wurden andere Gegenstände von Dritten erwor­ben. Das neue Unternehmen Firma … GmbH mit Sitz in …, HRB …, wird in denselben Räumlichkeiten betrieben. Zur Eintragung bei diesem Unternehmen wird nach § 25 HGB an­gemeldet, dass die Haftung für in dem vorherigen Unternehmen (HRB …) begründete Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.“

Daraufhin folgte eine weitere Beanstandung durch das Registergericht mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlus­ses gemäß § 25 HGB nicht gegeben seien, denn der Erwerb i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB sei nicht der Erwerb vom Insolvenzverwal­ter. Die Anmeldung sei daherbinnen 4 Wochen zurückzunehmen. Hiergegen hat sich die eintragende GmbH durch ihren Rechtsanwalt mit einer Beschwerde gewandt, die von der Rechtspflegerin hat mit Beschluss abgelehnt und sodann dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vor­gelegt.

Das OLG Stuttgart hielt die Beschwerde der GmbH gegen diese Entscheidung für begründet. Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist aufgrund der Publizitätsfunktion des Handeslregisters nur dann eine Eintragung vorzunehmen, wenn eine Haftung überhaupt in Betracht komme. Dies sei anhand der tatsächlichen Angaben zu prüfen, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses entnehmen lassen. Die Ausführungen des OLG Stuttgart diesbezüglich sind lehrreich und werden daher im Wortlaut wiedergegeben:

„Nach st. obergerichtlicher Rsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt. Die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB sind bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses nicht immer offenkundig, sondern oft nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rspr. als Ergebnis der recht­lichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzu­stellen. Dem Rechtspfleger kann insoweit keine abschlie­ßende Beurteilung der Haftungsfrage auferlegt werden, zumal in Rspr. und Lit. Uneinigkeit über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB besteht. Mit der obergerichtl. Rspr. sieht deshalb der Senat einen vereinbarten Haftungsausschluss nur dann als nicht eintra- gungsfähig an, wenn eindeutig und zweifelsfrei eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommt. Anderenfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass sich eine unterschiedliche Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB durch die Registergerichte einerseits und die Prozessgerichte andererseits in Bezug auf dasselbe Un­ternehmen einseitig zum Nachteil des neuen Unterneh­menstragers auswirken wurde.

Die Rechtspflegerin hat den Erwerb eines Handelsge­schafts i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB vemeint, weil hierunter nicht derjenige vom Insolvenzverwalter falle und i.e. auch nur teilweise bewegliche Gegenstande erworben worden seien. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB kniipft die Haftung des Nachfolgers ftir im Betrieb des Unternehmens begriindete Verbindlich­keiten des Vorgangers an die Kontinuitat des Untemeh­mens. Diese Pitt durch die Fortftihrung des Handelsge­schafts und der Firma nach auBen in Erscheinung, wes­halb nach dem Gesetz hierin die Voraussetzungen fur die Auslösung der Haftung des Nachfolgers liegen.

Das Handelsgeschaft muss beim Erwerb bestehen, also be­reits effektiv betrieben und noch nicht eingestellt worden sein. Eine voriibergehende Stilllegung beim friiheren Inha­ber, insbesondere bei Insolvenz steht nicht entgegen, so­lange die wesentlichen Grundlagen des Handelsgeschafts (Organisation, Geschaftsbeziehungen) noch fortgeftihrt werden kOnnen. Ebenso muss der Vorganger bei Erwerb eine Firma ftihren, die der Erwerber fortfiihren kann.

Im Ubrigen ist unter Erwerb jede Unternehmenstibertra­gung und auch Unternehmensiiberlassung zu verstehen. Ein rechtsgeschaftlicher derivativer Erwerb ist nicht not­wendig. Unerheblich ist vielmehr, welche Vereinbarungen der alte und der neue Inhaber zum Zwe­cke der Fortfiihrung des Untemehmens getroffen haben und ob solche iiberhaupt wirksam sind. Denn auf eine wirksame rechtsgeschaftliche Ubertragung ist nach der obergerichtlichen Rspr. nicht entscheidend abzustellen, weil die vertraglichen Hin­tergriinde fiir den Rechtsverkehr nicht offenkundig sind. Die gesetzliche Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB hangt al­lein von den nach auBen in Erscheinung tretenden tatsach­lichen Umstanden ab, weswegen ein Erwerb nicht nur dann angenommen werden kann, wenn der zugrunde lie­gende Vertrag nichtig oder anfechtbar ist, sondem auch dann, wenn es an einer rechtsgeschaftlichen Ubertragung des Handelsgeschafts iiberhaupt fehlt.

Maßgeblich ist danach, ob eine tatsachliche, einverstandli­che IThernahme des Geschaftsbetriebs in seinem Kern stattgefunden hat und im Rechtsverkehr der Anschein ei­ner Firmen- und Untemehmenskontinuitat bewusst ge­schaffen wurde. Allerdings besteht Einigkeit, dass ein Erwerb vom Insol­venzverwalter nicht als ein solcher i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB anzusehen ist. Insoweit wurde in der Handelsregisteranmeldung v. 19.1.2010 klargestellt, dass nur teilweise bewegliche Gegenstande von dem Insolvenzverwalter der Vorgangerin, der Firma … GmbH Mechanische Werkstatt, erworben wurden, andere Gegenstande dagegen von Dritten, wobei das neue Unternehmen, die Firma … GmbH in denselben Raumlichkeiten der Vorgangerin betrieben wird.

Hieraus kann nicht auf einen Erwerb des Handelsge­schafts vom Insolvenzverwalter geschlossen werden, der nicht unter § 25 Abs. 1 S.1 HGB fiele. Denn ausschlagge­bend fiir die Nichtanwendbarkeit des § 25 HGB ist, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen – im Interesse der Glaubiger an der schnellstmOglichen Vervvertung der Masse – im Ganzen zu verauBem, nicht durch eine mogliche Haftung des Erwerbers fiir die Schul­den des bisherigen Unternehmenstragers erschwert wer­den soll (BGH v. 11.4.1988 – II ZR 313/87, NJW 1988, 1912; BAG v. 20.9.2006 – 6 AZR 215/06, NJW 2007, 942; je m.w.N.).

Diese Erwägungen greifen aber nicht ein, wenn nur ein­zelne bewegliche Gegenstande vom Insolvenzverwalter er­worben wurden.

So hat die Rspr. bereits – einschrankend – entschieden, dass § 25 HGB anwendbar bleibt beim Erwerb eines zah­lungsunfahigen und insolventen Unternehmens (nach Auf­lOsung and ohne Insolvenzverfahren), bei Anordnung von SicherungsmaBnahmen nach §§ 21 ff. InsO (wenn kein In­solvenzverfahren folgt), und bei NichterOffnung des Insol­venzverfahrens mangels Masse oder sonstigem Erwerb ei­nes itherschuldeten Unternehmens. Im Ubrigen beanstandet die Rechtspflegerin, dass nur teil­weise bewegliche Gegenstande erworben worden seien. Ob eine Geschafts- und Firmenfortftihrung anzunehmen ist, muss aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beur­teilt werden, dem verborgen bleibt, in welchem Umfang Verfügungsgeschafte zur Betriebsiibernahme getätigt wur­den.

Es gentigt vielmehr die Fortfiihrung des Handelsgeschafts im wesentlichen Bestand oder Kern, z.B. in denselben Raumlichkeiten – wie vorliegend.

Als zweites Element der Kontinuitat nach außen muss der Erwerber die bisherige Firma fortfiihren. Hierbei kommt es ftir die Sicht des maBgeblichen Ver­kehrs aber nicht auf die firmenrechtliche Zulassigkeit oder Unzulassigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, dass die unter dem bishe­rigen Geschaftsinhaber tatsachlich gefiihrte und von dem Erwerber weiter geftihrte Firma eine derart pragende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleich­setzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortftih­rung der bisherigen Firma sieht.

Bei der Geschafts- und Firmenfortftihrung ist deshalb aus der Sicht des Verkehrs jeweils entscheidend die tatsachli­che Fortfiihrung. Die Vorgangerin firmierte (§§ 17 ff. HGB) unter der Be­zeichnung „… GmbH Mechanische Werkstatt“ mit dem Sitz in …, die Antragstellerin unter „… GmbH“ mit dem Sitz in …, wobei der Name identisch ist mit dem des Ge­schäftsführers … sowie des Gesellschafters … und Gegen­stand des Unternehmens die Herstellung und der Vertrieb von Maschinenbauteilen sowie Ausführen von jeglichen damit verbundenen Tätigkeiten ist.

Hierdurch sowie durch die Geschäftsführung in denselben Räumlichkeiten ist es aus der Sicht des maßgeblichen Ver­kehrs naheliegend, dass in der Gesamtschau eine Ge­schäfts- und Firmenfortführung anzunehmen ist, zumindest die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Antragstellerin für die im Betrieb des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten des früheren (insolventen) Inhabers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB nicht ausgeschlossen werden kann.

Damit ist aber nicht offensichtlich, dass eine Haftung der Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht in Betracht kommen kann, so dass die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB durch das Registergericht mit dem Hinweis auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter sowie dei fehlende Geschäfts- und Firmenfortführung nicht abgelehnt werden kann.

Demgemäß war die Zwischenverfügung des Registergerichts Ulm aufzuheben und die Sache an dieses zurückzugeben zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Handelsregisteranmeldung v. 19.1.2010 unter Be- achtung der Rechtsauffassung des Senats. …“

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.