Heilung verdeckter Sacheinlagen eintragungsfähig?

Das Oberlandesgericht München hat sich in einer interessanten Entscheidung mit der Eintragungsfähigkeit der Heilung verdeckter Sacheinlagen beschäftigt. Folgender amtlicher Leitsatz wurde veröffentlicht:

Die erneute Leistung von Einlagen zum Zwecke der Heilung einer vor Inkrafttreten des MoMiG erbrachten verdeckten Sacheinlage stellt keine eintragungsfähige Tatsache dar.

OLG München, Beschl. vom 17.10.2012 – 31 Wx 352/12 (rechtskräftig)

Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil weiterhin festgestellt, dass die Heilung einer verdeckten Sacheinlage auch dann nicht eintragungsfähig ist, wenn die Heilung in Form des § 19 Abs. 5 GmbHG erfolgt. Nach dieser Vorschrift wird der Gesellschafter von seiner Einlagepflicht befreit, wenn zwar wirtschaftlich eine Rückzahlung der Einlage vereinbart wird, diese aber durch einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann.

Nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG ist eintragungsfähig, sondern nur der Einzahlungsgrund, wie beispielsweise eine Neugründung, Satzungsänderung oder Kapitalerhöhung. Auch der Verweis auf § 8 GmbHG zeigt, dass nicht eine Eintragung der Heilung, sondern lediglich eine Mitteilung bei der GmbH-Gründung verpflichtend ist. Sobald die GmbH allerdings bereits besteht, ist die Heilung der registergerichtlichen Prüfungspflicht entzogen. Dem spricht auch nicht die derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen.

Trotz fehlender Eintragungsmöglichkeit der Heilung, ist eine solche dennoch sinnvoll. Einerseits befreit diese die Gesellschafter von ihrer Einlagepflicht, andererseits gerät auf diese Weise der Geschäftsführer aus der Schusslinie, der nach § 43 Abs. 3 GmbHG für Zahlungen haftet, welche die Kapitalerhaltung ausschließen.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens