Haftung des Geschäftsführers: Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft / den Gesellschaftern der GmbH

Haftung des Geschäftsführers

Einleitung

Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bringt weitreichende Befugnisse und Möglichkeiten mit sich. So hat man nicht nur die Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten der Gesellschaft inne, sondern kann auch Ansprüche auf Sondervergütungen, die anderen Gesellschaftern nicht so ohne weiteres zustehen.  Je nach Ausgestaltung gestattet einem das zugrunde liegende Vertragsverhältnis (der Anstellungsvertrag) viel Potential. Allerdings bedeutet „Geschäftsführersein“ auch gewisse Verantwortungen und Pflichten wahrzunehmen. Mit der Frage der Pflichten geht die Frage der Haftung einher.

Deutschland kennt kein einheitliches Gesetz zur Haftung von Führungsposition. Vielmehr findet sich eine Vielzahl einzelner Haftungsregeln, die auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten. Im Wesentlichen lässt sich die Haftung in eine Innen- und Außenhaftung aufteilen. (Für die Außenhaftung, siehe den Partnerartikel hier).

Innenhaftung des Geschäftsführers

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Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Aufgrund dieser Stellung können sich Haftungen direkt gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern ergeben. Man spricht in diesem Fall von der sog. Innenhaftung.

Ausgangsnorm

Wichtigster Anknüpfpunkt der Innenhaftung ist § 43 Absatz 1 GmbHG welcher allgemein regelt der/die Geschäftsführer „haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“ Hierbei handelt es sich um die Sorgfaltspflichten eines jeden Geschäftsführers. Diese allgemeinen Pflichten können durch den Anstellungsvertrag konkretisiert werden.

Diese Sorgfaltspflichten gelten immer und müssen jederzeit befolgt werden. Wenn immer eine Geschäftsführungshandlung vorgenommen wird, muss der Verantwortliche sich sorgfältig verhalten. Sollte dem nicht nachgekommen werden, dann haften die jeweiligen Geschäftsführer persönlich und solidarisch für den entstandenen Schaden, § 43 II GmbHG.

Persönlich heißt der Geschäftsführer haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Privatvermögen. Nach nunmehr herrschender Ansicht haftet er selbst dann, wenn seine Bestellung fehlerhaften sein sollte. Sollte also die Tätigkeit als Geschäftsführer aufgenommen worden sein beginnt bereits die Verpflichtung zur sorgsamen Umgang „in Angelegenheiten der Gesellschaft“. Ist es daher unerheblich, ob der Anstellungsvertrag fehlerhaft war, Schutz vor der Haftung bekommt man hierdurch nicht.

Sollte sich einmal ein Ersatzanspruch ergeben, dann richtet sich dieser gegen den Geschäftsführer, wie die Norm selbst sagt „persönlich“ und steht der Gesellschaft zu. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche unterliegt dem Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlungen, § 46 Nr. 8 GmbHG

 

Übersicht

Der Überschau halber lassen sich die Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen in folgenden „10 Geboten“ zusammenfassen:

Einhaltung der Gesetze

Einhaltung des Gesellschaftsvertrags

Einhaltung des Anstellungsvertrags

Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter

Ordnungsgemäße Organisation

Kontrolle der Organisation

Regelmäßige Kontrolle der Finanzlage der Gesellschaft

Vermeidung von Interessenkonflikten

Vermeidung von unnötigen Risiken

Sorgfältige Vorbereitung unternehmerischer Tätigkeiten

 

Risikoreiches Handeln

Besondere Stellung nimmt die Frage ein, ob ein Pflichtverstoß des Geschäftsführers gegeben ist, wenn dieser ein risikoreiches Geschäft tätigt (Nummer 9). Zum einen liegt das Problem darin, dass unternehmerische Handeln immer mit einem gewissen Risiko verbunden ist, zum anderen lässt sich nicht pauschal sagen wann ein Risiko unnötig und unverhältnismäßig ist. So auch der BGH, der zum Ausdruck brachte, dass dem Geschäftsführer (allgemein dem Führungspersonal) ein gewisser „unternehmerischer Ermessensspielraum“ eingeräumt werden muss, um deren Entscheidungsfindung überhaupt zu ermöglichen. (BGHZ 135, 244)

Im § 93 AktG hat der Gesetzgeber ausdrücklich hierzu Stellung genommen und daher formuliert:

„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

Logischer Schluss hieraus ist:
Liegt eine unternehmerische Entscheidung im Bereich des Ermessensspielraums, ist diese auch kein Pflichtverstoß. Freilich bedeutet dies nicht, dass der Geschäftsführer in seiner Handlungsfreiheit einen grenzenlosen Spielraum zugesprochen bekommt, an folgende Grundsätze muss er sich in jedem Fall halten:

Sorgfältige Ermittlung der Grundlage (Informationen über Einmalaufwand und laufende Kosten, etc.)

Berücksichtigung und Bewertung der einzugehenden Risiken

Abstimmung der Maßnahme mit Gesellschaftern/Aufsichtsrat

Durchführung und Durchführungskontrolle der Maßnahme

Es kommt eben darauf an, ob der Geschäftsführer sich sorgfältig verhalten, das Risiko ausreichend berücksichtigt und dementsprechend umsichtig gehandelt hat. Dies hängt stark von der jeweiligen Maßnahme des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht pauschalisieren.

Empfehlung:
Sollten selbst nach sorgsamer Information und Rücksprache weiterhin Zweifel an der Vernünftigkeit eines Geschäfts bestehen, dann sollte mit äußerstem Bedacht entschieden werden. Ein unnötiges Risiko durch eine eigenmächtige Entscheidung einzugehen ist ein Pflichtverstoß der sich leicht vermeiden ließe. Daher sollte man insoweit lieber die Gesellschafterversammlung einberufen und sich eine Weisung von dieser erteilen lassen.

 

Einzelnormen

Pflicht zur Kapitalerhaltung

Ein Grundsatz einer jeder Gesellschaft (mit beschränkter Haftung) ist die Kapitalerhaltung.
Dieser besagt, dass zum Schutze der Gläubiger nur insoweit Kapital an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf, als das das Stammkapital (oder Nominalkapital) davon unberührt bleibt.

Ein Verbot darüber hinausgehender Ausschüttungen ergibt sich aus § 30 I GmbHG (sog. Unterbilanz); Eine entsprechende Ersatzpflicht des Geschäftsführers aus § 43 III GmbHG.

Pflicht zur Anzeige der Insolvenzreife

Sollte es nun doch einmal so sein, dass die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dann hat gem. § 15a I InsO der Geschäftsführer die Pflicht „ohne schuldhaftes Verzögern“ die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Spätester Zeitpunkt ist die Anmeldung binnen 3 Wochen. Diese Antragspflicht dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger, es spielt jedoch keine Rolle, ob die Gläubiger sich eventuell einverstanden zeigten auf den Insolvenzantrag zu verzichten und auf ihren Schutz zu verzichten bereit sind. Auch kann sich der Geschäftsführer nicht dadurch entlasten zu behaupten er wusste nicht um die Insolvenzreife der Gesellschaft. In jedem Fall trifft ihn die Pflicht (§ 43 I GmbHG) regelmäßig die Finanzlage der Gesellschaft zu kontrollieren, wodurch zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden kann, § 15a V InsO.

Ebenso sind „letzte Versuche Klarheit zu schaffen“, etwa durch eine abschließende Finanzprüfung, keine Entlastung für den Geschäftsführer, wenn er dadurch lediglich Zeit gewinnen wollte. Anders liegt der Fall natürlich, wenn die Prüfung unerlässlich war die Insolvenzreife erst zweifelsfrei feststellen zu können.

Für die Praxis gilt daher, dass die Finanzlage sorgsam und regelmäßige überprüft werden sollte umso einer verdeckten Insolvenz vorzubeugen.

Verbot der Zahlungen während der Insolvenzreife

Im Falle einer insolvenzreifen GmbH kommt den Gläubigern, ggf. auch zu Lasten des Geschäftsführers, ein weiter Schutz zu Gute. Nach § 64 I GmbHG ist der Geschäftsführer zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet, die nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgen, jedenfalls sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in Einklang zu bringen sind. Im Umkehrschluss ergeht also quasi ein Verbot Zahlungen vorzunehmen, die die Insolvenzmasse noch weiter schmälern würden.

Denkbar ist eine unterlassene Eröffnung des Insolvenzverfahrens, etwa weil mangels fortlaufender Finanzkontrolle diese dem Geschäftsführer gar nicht bewusst war und er daher dennoch Zahlungen veranlasst. Für Beides hat der Geschäftsführer dann einzustehen. Da im Zuge des Insolvenzverfahrens versucht wird möglichst viele (Insolvenz-)Gläubiger befriedigen zu können, wird der Insolvenzverwalter in erster Linie nach solchen Verstößen gezielt suchen um gegebenenfalls den Geschäftsführer in Haftung nehmen zu können und der Gesellschaft Geld einbringen zu können.

Buchführungspflicht

Nach §§ 41, 42 GmbHG trifft den Geschäftsführer die Verpflichtung für eine ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu leisten. Nach herrschender Auffassung umfasst diese Pflicht auch die Kontrolle der Buchführung um eventuelle Fehler zu erkennen und vorzubeugen. Ein Verstoß gegen die Pflicht begründet eine Ersatzpflicht nach § 43 II GmbHG.

Pflichten bei Gründung

Auch bereits im Stadium der Gründung der Gesellschaft, genauer bei der Anmeldung, ergeben sich konkrete Pflichten für den Geschäftsführer. So sind (insbesondere) bei der Anmeldung zum Handelsregister nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Da der Geschäftsführer die Anmeldung übernimmt trifft primär ihn diese Verpflichtung. Sollte er zuwider handeln, insbesondere bei Angaben zu Sacheinlagen (sog. Überbewertung), dann ist der Geschäftsführer verpflichtet die Differenz in Geld zu ersetzen, § 9a GmbHG. Die Gesellschaft wird also so gestellt, als wären die Angaben ordnungsgemäß erfolgt.

Anzeigepflicht bei Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen

Seit Einführung des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts) trifft den Geschäftsführer darüber hinaus auch die Pflicht jedwede Änderung in der Person oder der Einlagenhöhe eines Gesellschafters dem Handelsregister mitzuteilen, § 40 I GmbHG. Sollten sich also seit der Anmeldung beim Handelsregister Änderungen ergeben haben muss der Geschäftsführer diese zur Nachtragung anzeigen.

Bei Verstoß gegen die Obliegenheit haftet er dem betroffenen Gesellschafter, sowie Gläubigern, für den entstandenen Schaden, § 40 III GmbHG.

Nichtbefolgung von Weisungen

Der Geschäftsführer bekleidet zwar eine wesentliche (organschaftliche) Position in der Gesellschaft, unterliegt aber dennoch den Weisungen der Gesellschafter, in Form der Gesellschafterbeschlüssen, §§ 37 I, 46 Nr. 6 GmbHG. Grundsätzlich müssen die/muss der Geschäftsführer den Weisungen Folge leisten. Ausnahmen sind dort zu machen, wo die Weisungen Schadenersatzpflichten oder gar Strafbarkeiten mit sich bringen. In solchen Fällen darf und muss der Geschäftsführer die Folgeleistung verweigern. Sollte sich der Geschäftsführer jedoch unberechtigterweise einer Weisung zu widersetzen, kann darin ein Pflichtverstoß gesehen werden, der gegebenenfalls eine Haftung mit sich bringt.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.