Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Wichtiges BGH Urteil zu Insolvenzverscheppung und Bankrott

Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich NICHT auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht. BGH-Beschluss vom 20.10.2008 (Az: II ZR 211/07).

Praxisfolgen:

Liegt bei einer Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, sind die sogenannten Insolvenzgründe erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht des Geschäftsführers – und wenn ein solcher nicht vorliegt der Gesellschafter – die Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht anzumelden. Geschieht dies nicht, so liegt nicht nur ein Straftatbestand in Form der Insolvenzverschleppung vor, es ergibt sich auch eine persönliche Haftung des antragsverpflichteten Organs.

Der BGH hat in dieser wichtigen Entscheidung damit festgestellt, dass die Insolvenzverschleppungshaftung nur dann eingreifen kann, wenn der Anspruch durch ein Rechtsgeschäft begründet wird. Hierzu können auch Ansprüche zählen, die aus einem Arbeitsvertrag geltend gemacht werden. Nicht jedoch solche, die auf Gesetz beruhen.

Hier liegt gerade der Unterschied. Die Zahlung im Krankheitsfall ergibt sich direkt aus dem Gesetz, namentlich dem EFZG, und kann durch den Arbeitsvertrag nicht abbedungen werden oder nach unten hin modifiziert werden.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.