Kapitalerhöhung bei der Unternehmergesellschaft und Firmierung

Sacheinlagen bei der Gründung der UG

Nach § 5a Abs. 2 GmbHG sind Sacheinlagen zur Gründung der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen. Laut Gesetzesbegründung ist dies so geregelt, da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt werden kann.

Dieser Umstand mache eine Halbeinzahlung nicht erforderlich. Gem. § 5a Absatz 4 finden die Absätze 2 bis 4 nach einer Kapitalerhöhung keine Anwendung mehr. Dies würde bedeuten, dass für den Beschluss der Kapitalerhöhung Absatz 2 noch Geltung hat und eine Kapitalerhöhung aus Sacheinlagen ausgeschlossen wäre.

Wenn dem so wäre, würde die UG gegenüber einer ordentlichen GmbH benachteiligt, denn diese kann Ihr Stammkapital nicht nur bei der Gründung sondern auch bei einer späteren Kapitalerhöhung nach §§ 7 Absatz 3 iVm 56 a durch Sacheinlage erbringen.

Sacheinlagen bei der Kapitalerhöhung einer UG

Es stellt sich also die Frage, ob § 5 Absatz 2 GmbHG tatsächlich auch für eine Kapitalerhöhung der UG Geltung beansprucht (oder zumindest analog anzuwenden ist) und eine Kapitalerhöhung ausschließt.

Meines Erachtens ist dem nicht so. Vielmehr hat auch die UG die Möglichkeit, dass Stammkapital auf 25.000 € oder darüber (uU anders bei einer Kapitalerhöhung auf unter 25.000 €) aus Sacheinlagen zu generieren. Dafür spricht auch schon der Wortlaut des § 5 Abs 2 GmbHG, der sich eindeutig auf den Gründungsvorgang beschränkt. Wenn diese Sonderregelung nur die Gründung betrifft, müssen danach für die Stammkapitalerhöhung einer UG die gleichen Regeln gelten wie für die echte GmbH: §§ 55ff GmbHG.

Firma der UG nach der Kapitalerhöhung

Aber wie verhält es sich mit der Firmierung nach der Kapitalerhöhung? Im Gesetz steht hierzu in § 5a Absatz 5, dass die Firmierung nach Absatz 1 beibehalten werden darf. Nach § 17 HGB ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Hiervon zu unterscheiden ist der Rechtsformzusatz. Einige Autoren argumentieren daher, dass eine UG nach einer Kapitalerhöhung zwingend in eine GmbH umzubenennen wäre.

Kann es also tatsächlich sein, dass nach einer Kapitalerhöhung die Firma zwar beibehalten, aber der „Rechtsformzusatz UG“ (haftungsbeschränkt) zwingend in „GmbH“ umzuwandeln ist? Meines Erachtens ist dem nicht so, denn sowohl § 4 GmbHG wie auch das Musterprotokoll und die gängige Praxis beziehen den Rechtsformzusatz in die Firmierung mit ein. Daher lässt § 5a Absatz 5 tatsächlich die Möglichkeit offen, sein Unternehmen auch nach einer Kapitalerhöhung auf oder über 25.000 € weiterhin UG (haftungsbeschränkt) zu benennen; freilich nur wenn dies gewünscht ist.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.