GmbH, Mini GmbH / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Recht, Steuern, Verträge, Organisation, Risiken, Chancen
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Umfang der Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft

Die Bezeichnung der GmbH und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist irreführend.

Den Gläubigern der Gesellschaftet haftet das ganze Gesellschaftsvermögen, vgl. Gesetzestext § 13 GmbHG:

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Das Gesellschaftsvermögen kann zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Gläubiger über oder auch unter dem seinerzeit geleisteten Stammkapital liegen. Die Redewendung, dass die GmbH und damit auch die UG lediglich mit Ihrem Stammkapital haftet, ist in einem Maße vereinfachend, dass sie als falsch bezeichnet werden muss. Der dahinterstehende Gedanke muss erläutert werden: Entscheidender Anknüpfungspunkt einer Haftungsbeschränkung ist nicht die Haftung der Gesellschaft sondern eine etwaige persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Gesellschafter sind mit der wirksamen Leistung Ihrer Einlage aus der persönlichen Haftung entbunden. Das Vermögen, welches man als Gesellschafter bei dem Betrieb einer GmbH aufs Spiel setzt, ist die Stammeinlage. Wenn diese voll geleistet ist und nicht, oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (Problematik des sog. „Hin- und Herzahlens“), zurückgezahlt wurde, besteht keine persönliche Haftung für den Gesellschafter. Er hat sein Privatvermögen wirksam geschützt. Dies gilt für die UG gleichermaßen wie für die GmbH.

Einige Sonderfälle bestehen, in denen eine persönliche Haftung in Betracht kommt.

Haftung während der Gründungsphase

Haftung während des Gründungsstadiums: Gründerhaftung und Handelndenhaftung

- Bei Geschäftsaufnahme vor der notariellen Beurkundung haftet der Geschäftsführer für die von ihm getätigten Geschäfte persönlich – diese Haftung geht auch nicht bei der späteren Gründung auf die UG über; der Handelnde bleibt hierfür stets persönlich in der Haftung, sog. Gründerhaftung.

- § 9a GmbHG: Ersatzansprüche der Gesellschaft

(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.

In § 9a GmbHG ist die sog. Gründerhaftung normiert. Hiernach haben Geschäftsführer und Gesellschafter gegenüber der GmbH für Vermögensausfälle und sonstige Schäden einzustehen, die durch falsche Angaben bei der Gründung entstehen. Das kann sich auf sämtliche Angaben im Grüdungsverfahren beziehen, wenn daraus ein Schaden entstanden ist. In diesem Falle ist die Gesellschaft so zu stellen, wie wenn die Angaben zutreffend wären. Hauptanwendungsfall dieser Fallgruppe ist die falsche Wertbezifferung einer Sacheinlage. Da Sacheinlagen bei der UG nicht zulässig sind, wird diese Vorschrift für die UG nur im seltenen Ausnahmefall relevant.

- Mit notarieller Beurkundung entsteht eine sog. Vor-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Soweit diese durch Ihren Geschäftsführer wirksam verpflichtet wird, gehen die insoweit eingegangen Verbindlichkeiten später auf die UG über, wenn diese in das Handelsregister eingetragen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die Handelnden persönlich und solidarisch, sog. Handelndenhaftung nach § 11 II GmbHG.

- Daneben besteht noch die sog. Differenzhaftung, wonach der Gesellschafter dafür haftet, dass das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ungeschmälert besteht. Insoweit spricht man vom Unversehrtheitsgrundsatz, wonach bei der Handelsregistereintragung noch das Stammkapital abzüglich des Gründungsaufwands vorhanden sein müssen. Für Verluste aus dem operativen Geschäft haften die Gründergesellschafter persönlich.

Haftung § 43 GmbHG, 64 GmbHG, Insolvenzverschleppung

- § 43 GmbHG Sorgfaltsmaßstab:

§ 43 [Umfang der Geschäftsführerhaftung] (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Diese Haftung leitet sich aus der Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH her. Sie beginnt ebenfalls schon vor Eintragung mit der tatsächlichen Aufnahme des Amtes; daher greift diese Haftung auch bei fehlerhafter Bestellung des Geschäftsführers. Die Haftung orientiert sich an der Vertrauensstellung des Geschäftsführers, denn die Gesellschafter haben diesem die Verantwortung für das Unternehmen übertragen. Er hat daher auch die Vermögensinteressen der Gesellschafter wahrzunehmen.

Der Umfang der Pflichten des Geschäftsführers bestimmt sich durch Größe, Art und Geschäftszweig des Unternehmens.

Für die Haftung gilt ein objektiver Maßstab. Der Geschäftsführer kann sich daher bei einer Inanspruchnahme wg Pflichtverletzungen nicht darauf berufen, dass er der Aufgabe aufgrund persönlicher Umstände oder seiner Person nicht gewachsen war.

Geschäftsführern ist daher anzuraten, sich vor Entscheidungen umfassend zu informieren und die Entscheidungen am Unternehmenswohl zu orientieren. Es empfehlen sich stets schriftliche Dokumentationen, insbesondere wenn Unstimmigkeiten auftreten oder zu erwarten sind.

Bei Unstimmigkeiten ist zu beachten, dass die Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt sind; man spricht von einer übergeordneten Geschäftsführungskompetenz.

- § 64 GmbHG nF Zahlungen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit:

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Im Falle einer Insolvenz kann der eingesetzte Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den Geschäftsführer aufgrund von Zahlungen geltend machen, die geleistet wurden, als die Gesellschaft bereits insolvent war. In diesen Fällen macht der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einen Schaden der Gläubigergemeinschaft geltend, da dieser ein verringerter Betrag in der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Zu ersetzen ist der gezahlte Betrag, der vom Geschäftsführer ungekürzt zu erstatten ist.

Nach Satz 2 hat der Geschäftsführer dann keinen Ersatz zu leisten, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes abgewägt hat, ob diese Zahlung zwingend sofort zu leisten ist, z. B. wenn durch die Zahlung ein größerer Schaden abgewendet wurde.

Durch das MoMiG wurden diese Pflichten in Satz 3 nochmals erweitert. Nun haftet der Geschäftsführer auch für Zahlungen an Gesellschafter, wenn diese Zahlungen, die Zahlungsunfähigkeit zur Folge haben mussten.

- Strafbarkeit und Haftung bei Insolvenzverschleppung

§ 15a InsO Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Wer als Geschäftsführer nicht rechtzeitig Insolvenz anmeldet macht sich strafbar. Dies gilt nicht erst seit der GmbH-Reform. Jedoch wird diese Strafbarkeit ab jetzt in der Insolvenzordnung geregelt. Sie gilt für alle Kapitalgesellschaften.

Im Zuge dessen wurde sie auch dahingehend erweitert, dass die gleiche Pflicht auch Gesellschafter trifft, sollte zum entscheidenden Zeitpunkt kein Geschäftsführer vorhanden sein. Wer gegen diese Vorschrift verstößt macht sich nicht nur strafbar, sondern haftet nach § 823 II BGB auch für den dadurch entstanden Schaden, da es sich bei dieser Vorschrift um ein sog. Schutzgesetz handelt.

- Haftung aus unerlaubter Handlung

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Haftung aus unerlaubten Handlungen ist im BGB normiert und tritt neben die Haftung aus dem GmbHG. Hiermit sollen Verhaltensweisen des Geschäftsführers bestraft werden, mit denen er seine Stellung zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen zu Lasten der Gesellschaft mißbraucht. Als Beispiel für solch unerlaubte Handlungen seien an dieser nur Untreuehandlungen genannt.

- Verletzung steuerlicher Pflichten, §§ 34, 69 AO

§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

§ 69 Haftung der Vertreter

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Der Geschäftsführer muss als Organ der Gesesllschaft die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen. Er haftet für Steuerschulden, wenn er dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. Eine Haftung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, die Steuerschuld zu erfüllen. Der Geschäftsführer ist auch nicht verpflichtet, den Fiskus ggü anderen Gläubigern vorzuziehen – er darf ihn aber auch nicht benachteiligen.

- Haftung für die Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste, § 40 III GmbHG

Der Geschäftsführer ist nach § 40 I GmbHG verpflichtet, den jeweils aktuellen Stand der Gesellschafter dem Handelsregister anzuzeigen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, macht er sich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft sowie den Gesellschaftern, deren Beteiligung sich geändert hat, schadenersatzpflichtig.

– Haftung wg materieller Unterkapitalisierung

Im Rahmen der Einführung der UG wird ein schon immer diskutierter Haftungsansatz nochmals aktuell werden. Es handelt sich um eine Haftung der Gesellschafter, die sich daraus ergibt, dass das Stammkapital, welches der Gesellschaft bei der Gründung zur Verfügung gestellt wird, nicht ausreicht um den Kapitalbedarf zu decken. Es kann also nicht sein, dass man die UG mit seinen letzten Reserven gründet und dann schon die ersten Rechnungen nicht mehr zahlen kann; wer so vorgeht, riskiert eine Haftung wegen Gläubigerbenachteiligung. Wer aber die Finanzierung seiner Geschäftsidee auf solide Beine stellt, hat insoweit nach jetziger Gesetzeslage nichts zu befürchten.

Haftung des Geschäftsführers aus einem besonderen Verpflichtungsgrund

Darüber hinaus haftet ein Geschäftsführer dann selbst, wenn er für sich als Person (und nicht für die GmbH) besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt oder sich eigens verpflichtet, z. B. durch eine Bürgschaft. Wer also persönlich Zusagen macht, die die eigene Person betreffen, muss sich auch daran halten.

- Haftung für Ansprüche aus der Sozialversicherung, § 266a StGB

Der Geschäftsführer kann für nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung sowohl strafrechtlich als auch haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Daher hat der Geschäftsführer stets darauf zu achten, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsträger abzuführen sind.

Fazit: Die UG ist ein Mittel um grundsätzlich die persönliche Haftung auszuschließen. Wer jedoch als Geschäftsführer und / oder Gesellschafter gewisse Pflichten verletzt ist dem Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme immer ausgesetzt. Diese Möglichkeit lässt sich durch keine Gesellschaftsform einschränkte, allenfalls kann man es durch eine sog. D&O Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abmildern. Diese Versicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Geschäftsführer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten in Ausübung seiner Tätigkeit für einen Vermögensschaden haftbar gemacht wird. Dies hilft freilich nicht davor, wegen der Verletzung von Straftatbeständen bestraft zu werden, kann aber doch viele Risiken abmildern, die im Geschäftsleben für einen Unternehmer und Entscheider zwangsläufig entstehen.

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