Streit der Senate: Anforderungen an Geschäftsführeranmeldung

Wer bei der Gründung einer GmbH oder auch zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wird, muss nach § 6 Absatz 2 GmbHG versichern, dass die dort genannten Ausschlussgründe (betreute Personen, Berufs- oder Gewerbeverbot, Straftaten, wie Insolvenzverschleppung oder auch andere Vermögensstraftaten) nicht vorliegen.

Nach bisher eindeutig überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur genügte es für die Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zum Handelsregister nicht, dass der Geschäftsführer pauschal versichert, dass „Ausschlussgründe der in §6 GmbHG genannten Art“ nicht vorliegen.

So hat insbesondere auch das OLG München in seinem Beschluss vom 27. April 2009 (Aktenzeichen: 31 Wx 42/09) die ausdrückliche Aufführung der einzelnen Straftatbestände in der Handelsregisteranmeldung verlangt. Das OLG München vertritt diese Auffassung, da andernfalls nicht gewährleistet sei, dass der Geschäftsführer, der die Erklärung abgebe, die einzelnen Ausschlussgründe kenne.

Dieser Ansicht schließt sich das OLG Karlsruhe mit seinem aktuellen Beschluss zur Frage der Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Straftatbestände als Bestellungshindernisse nicht an. Das OLG Karlsruhe hält die Formulierung, dass „ich weder im Inland noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden bin“, schon für ausreichend. Nach Ansicht dieses Gerichts gehe die vom OLG München verlangte Erklärung über das nach dem Gesetz hinaus und auch die hier verwendete Formulierung samt dem Verweis ermöglicht sowohl dem Geschäftsführer als auch dem Registergericht eine hinreichend genaue Prüfung, ob eine Verurteilung bezüglich einer im Katalog des §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG aufgeführten Straftat vorliege.

Praixistipp:

An der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist richtig, dass ein Geschäftsführer, der eben die verlangte Erklärung abgibt, sich leicht über die im Gesetz genannten Straftaten informieren kann und ihm die Einholung dieser Information leicht zugemutet werden kann.

Andererseits würde man bei einer Anwendung dieses Urteils unter Missachtung der Anforderungen des OLG München nur allzu fahrlässig die Gefahr eingehen, sich mit dem Registergericht auseinandersetzen zu müssen. Daher ist – insbesondere solange noch kein BGH-Urteil diesbezüglich vorliegt – weiterhin anrzuraten, die ausführliche Formulierung zu verwenden. Dies ist sicherlich auch im Sinne der neuen Geschäftsführer, da hierdurch Irrtümer einfach ausgeschlossen werden können.

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 5. Februar 2010 – Aktenzeichen: 11 Wx 118/09)

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.