Die Abfindung eines Gesellschafters nach dem Stuttgarter Verfahren

Oftmals findet sich in älteren Verträgen eine Abfindungsklausel, bei welcher die Wertberechnung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen hat. Ursprünglich wurde das Stuttgarter Verfahren eingeführt, um Unternehmenswerte für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer (im Wege einer Schätzung) einzusetzen. Seit der Erbschaftssteuerrechtsreform 2009 wird das Verfahren auch für diese Zwecke nicht mehr eingesetzt. Es wurde aufgrund seiner verfehlten Ergebnisse gar für verfassungswidrig erklärt.

Gerade Gesellschaftsverträge, die vor dem Jahre 2009 abgeschlossen wurde, beinhalten jedoch noch diese Klausel. Heute wird sie in der Praxis faktisch nicht mehr in Gesellschaftsverträgen als Berechnungsmethode für die Abfindung verwendet.

Dieses Bewertungsverfahren ist sehr formal unf führt zu Ergebnissen, die erheblich von dem wirklichen Wert einer Beteiligung oder eines Geschäftsanteils abweichen. Die Abweichung kann dabei theoretisch in beide Richtungen stattfinden.

Unwirksamkeit im Steuerrecht – Wirksamkeit im Gesellschaftsrecht

Trotz dieser offenkundigen und bekannten Schwierigkeiten ist eine entsprechende Klausel in Gesellschaftsverträgen wirksam,

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Darstellung verschiedener Wege aus der GmbH auszuscheiden

Welche Möglichkeiten gibt es, aus einer GmbH auszuscheiden?

Die dauerhafte Mitgliedschaft in einer GmbH ist an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft. Neben dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, stellen auch die Beziehung zu den Mitgesellschaftern und die Verwirklichung der eigenen Vorstellungen, eine nicht zu unterschätzende Größe dar.

Dieser Artikel befasst sich daher mit einer Darstellung der wesentlichen Möglichkeiten des Ausscheidens eines Gesellschafters aus seiner Gesellschaft und zeigt, dass es Wege gibt, die Fesseln der Gesellschafterstellung (sog. Vinkulierung) durch eigene Handlungen zu lösen.

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Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung des Überschuldungsstatus

Grundsätzlich muss eine Geschäftsführer Insolvenz anmelden, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, haben wir auf diesem Blog bereits mehrfach dargestellt.

Eine Überschuldung liegt nach § 19 Insolvenzordnung dann vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, dass eine positive Fortführungsprognose bestehtoder für relevaten Verbindlichkeiten ein RANGRÜCKTRITT verbeinbart wird. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

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Die Gesellschafterversammlung im Fall eines Gesellschafterstreits

Wesentliche Entscheidungen über die GmbH werden in Gesellschafterversammlungen getroffen. Dazu gehört neben der Abberufung von Geschäftsführern auch der Ausschluss von Gesellschaftern. Dass es sich hierbei um streitträchtige Themen handelt, ist offensichtlich. Umso wichtiger ist es im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern alle Formalitäten einzuhalten und die gefassten Beschlüsse gut zu begründen, um einer Anfechtung der Beschlüsse entgegenzuwirken.

Da Gesellschafterstreitigkeiten häufig vorkommen und der Autor als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht einschlägige Erfahrungen mit diesen Themen hat, werden in dem hier folgenden Artikel wesentliche Eckpfeiler der streitigen Gesellschafterversammlung vorgestellt – dies freilich ohne den Ehrenkodex von Zauberern zu verletzen, die ja auch die Geheimnisse ihrer besten Tricks und Kniffe für sich behalten ;-)  Folgendes darf aber verraten werden, um Fehlern vorzubeugen:

Grundfall der Gesellschafterversammlung ist die Präsenssitzung

Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen in Anwesenheit der Gesellschafter gefasst, § 48 Absatz 1 GmbHG.

Dabei besteht jedoch die Möglichkeit von diesem Leitbild abzuweichen oder überhaupt genaue Regelungen in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen, die die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen regeln können.

Gerade im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern ist die Einhaltung von Formen und Fristen unbedingt zu beachten, da Formfehler bei der Einberufung zu einer Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Beschlüssen führen können.

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Wettbewerbsverbot GmbH – Geschäftsführer und Gesellschafter

Wettbewerbsverbot bei Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH

Geschäftsführer haben durch das Tagesgeschäft wertvolle Einblicke in die Kerndaten der Gesellschaft. Sie können die Verträge der Mitarbeiter und deren Vertragsstruktur einsehen, sie haben jegliche Kundendaten und sie haben Einblick in die betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Gesellschaft. Ebenso verhält es sich mit einfachen Gesellschaftern, welchen aufgrund ihrer Stellung umfassende Einsichtsrechte zukommen.

Es versteht sich von selbst, dass dieses Wissen für eigene oder fremde Konkurrenzunternehmen einen großen Wert entfalten kann. Dieser Artikel widmet sich deshalb der Fragestellung, wie sich Gesellschaften gegen ein Abwandern dieser Informationen schützen können.

Wettbewerbsverbot für GmbH Geschäftsführer

Privatautonom verhandelte Regelungen haben an dieser Stelle Vorrang weil auch hier der Grundsatz „Vertrag vor Gesetz“ gilt, welcher sich durch das gesamte deutsche Recht zieht. Zu unterscheiden ist zwischen einem Wettbewerbsverbot, welches während der Vertragsdauer gilt und einem Wettbewerbsverbot, welches auch über die Vertragsdauer hinauswirkt.

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50% Rabatt auf Umfirmierung UG in GmbH

Kurzmeldung: Eine UG kann durch eine Kapitalerhöhung zur GmbH werden, indem das eingezahlte Stammkapital der UG auf 12.500 € insgesamt aufgestockt wird.

Zuletzt hat das OLG Celle bestätigt, dass auch eine UG mit einer Stammkapitalerhöhung auf 25.000 Euro zur GmbH werden kann, wenn die Summe des Stammkapitals der UG zzgl. des neu eingezahlten Kapitals insgesamt 12.500 € beträgt.

Daher kann nun eine Umfirmierung in die GmbH nunmehr leichter vorgenommen werden und es müssen nicht mehr die kompletten 25.000 Euro Stammkapital eingezahlt sein.

Hinweis:

Bei der „Namensänderung“ (juristisch korrekt: Umfirmierung) handelt es sich nicht um eine Umwandlung (vgl. dazu http://www.koesterblog.com/?s=Umwandlung)

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft

Neben beispielsweise der gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Haftung birgt auch das Steuerrecht erhebliche Haftungsrisiken mit gegebenenfalls existenzgefährdenden Potenzial für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Dieser Beitrag widmet sich daher im Folgenden der sehr praxisrelevanten Haftung des GmbH-Geschäftsführers aufgrund seiner Vertretereigenschaft gem. § 69 Abgabenordnung (AO). Wegen der Vielzahl von steuerrechtlichen Pflichten, die Geschäftsführern aufgebürdet werden, handelt es sich hierbei um die wohl am leichtesten zu verwirklichende Haftungsfalle.

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Alternative zur GmbH

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den Personengesellschaften und kann ohne großen Aufwand von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, der nicht kaufmännischer Natur ist, gegründet werden. Ein Mindeststartkapital ist nicht erforderlich. Allerdings haften Sie bei der Gründung einer GbR auch mit dem Privatvermögen! Wir wollen hier die Vor- aber auch Nachteile dieser Gesellschaftsform aufzeigen.

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Die neue Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit

Arbeitnehmerüberlassung, Freelancer, Werkverträge, Scheinselbstständig – diese Begrifflichkeiten, wie auch verschiedenste Abwandlungen, sind längst in der Wirtschaftswirklichkeit in Deutschland fest verankert und aus dem tagtäglichen Wirtschaften nicht mehr wegzudenken. Nun wurden diese Institute teilweise weitgehend gesetzlich durch die Neufassung des AÜG und des § 611a BGB neu geregelt.

Hier erfahren Sie, was sich geändert hat:

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GmbH-Geschäftsführerhaftung – die wichtigsten Urteile

Die Haftung des GmbH Geschäftsführers ist einem steten Wandel unterworfen und wird durch die Rechtsprechung kontinuierlich weiterentwickelt. Als Geschäftsführer einer GmbH trifft man täglich Entscheidungen, die teilweise weitreichende Konsequenzen haben. Gerade in einem schnelllebigen Marktumfeld wird es von Geschäftsführern schlicht erwartet, dass er auch ohne allumfassende Informationen gewisse Risiken eingeht, um beispielsweise wichtigte Aufträge nicht reihenweise an die agilere Konkurrenz zu verlieren.

In einem solchen Umfeld ist es selbstverständlich, dass Fehler passieren. Nicht umsonst ist das Forschungsfeld „decision making under uncertainty“ seit Jahren eines der angesagtesten Themen unter Ökonomen und Psychologen. Trotz dem Bewusstsein der Fehlerhaftigkeit menschlicher Entscheidungen, ist irgendwann der Punkt des Akzeptierten überschritten und tritt in diesem Fall die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH ein.

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