Parteifähigkeit der Limited endet mit Löschung

Anfang des Jahres hatte sich das Kammergericht Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, wie sich die Löschung einer englischen Limited aus dem dortigen Register auf die Parteifähigkeit in deutschen Zivilverfahren auswirkt. Hierzu ist folgender Leitsatz ergangen:

Die Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited endet mit ihrer Löschung im englischen Gesellschaftsregister; eine von der Gesellschaft nach ihrer Löschung eingelegte Berufung ist unzulässig.

KG Berlin, Beschl. v. 17.3.2014 – 20 U 254/12

Um Prozesshandlungen vor deutschen Zivilgerichten vornehmen zu können, müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen, zu denen unter anderem auch die Parteifähigkeit gem. § 50 ZPO gehört. Deren Vorliegen wird von dem erstinstanzlichen Gericht aber auch nochmals von dem Berufungsgericht gem. § 56 ZPO von Amts wegen überprüft.

Da die Parteifähigkeit in § 50 I ZPO an die Rechtsfähigkeit anknüpft, stellt sich die Frage, wie sich diese bei der Limited darstellt und welche Rechtsordnung diesbezüglich zu konsultieren ist.

Lage bei der Limited:

Die Rechtsfähigkeit richtet sich bei Gesellschaften nach dem jeweiligen Personalstatut. Bei Gründungen im EU-Raum ergibt sich die Besonderheit, dass das Recht des Gründungsstaates zur Anwendung kommt, unabhängig davon, ob der Verwaltungssitz mittlerweile verlegt wurde.

Nach dem somit einschlägigen britischen Recht endet mit Löschung der Gesellschaft aus dem dortigen Register deren Existenz. Etwaiges in England belegenes Vermögen geht daraufhin auf die englische Krone über, während Auslandsvermögen von dieser Regelung unbetroffen ist. Hinsichtlich des Restvermögens in Deutschland besteht die Limited noch als sogenannte „Restgesellschaft“ fort, da ansonsten jegliches Vermögen als „herrenlos“ gälte und Gläubigern der Gesellschaft nicht mehr zugänglich wäre. Ist allerdings inländisches Vermögen nicht mehr vorhanden, ergibt sich die Rechtsfähigkeit auch nicht aus dem Status als „Restgesellschaft“.

 

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens