Wie entsteht eine PartG?

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Gesellschaftsform, in der sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen können, § 1 Abs. 1 S.1 PartGG.

Was unter freien Berufen zu verstehen ist, ist in § 1 Abs. 2 PartGG geregelt. Demzufolge haben freie Berufe im Allgemeinen auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Hierunter fallen z.B. Ärzte, Ingenieure, Lehrer sowie Architekten – aber auch wir Rechtsanwälte.

Die Partnerschaft ist als reine Berufsausübungsgesellschaft anzusehen. Sie ist dabei unternehmenstragende Gesellschaft und nicht lediglich Kooperationsform für Selbständige.

Entstehung im Innenverhältnis

Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht durch formgemäßen Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.

  • Entstehung

Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht durch schriftlichen Partnerschaftsvertrag im Sinne des § 3 PartGG. Die Vorschrift regelt dabei die erforderliche Form sowie den Mindestinhalt des Partnerschaftsvertrags.

Das Schriftstück muss Namen und Sitz der Partnerschaft, Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort jedes Partners und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten, § 3 Abs. 2 PartGG. Dies ist nötig um die Berufszweige in denen sie tätig werden, eindeutig festlegen zu können.

  • Wirksamkeit

Entspricht der Partnerschaftsvertrag nicht der in § 3 PartGG vorgegebenen Form, so ist dieser gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.

Aufgrund der unterschiedlichen Haftungsverfassung der Gesellschafter lässt sich ein formnichtiger Vertrag zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft auch nicht ohne weiteres gem. § 140 BGB in einen Vertrag zur Gründung einer GbR umdeuten.

Entstehung im Außenverhältnis

  • Die Eintragung in das Partnerschaftsregister

Gemäß § 7 Abs. 1 PartGG wird die Partnerschaftsgesellschaft im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

Zur Unterscheidbarkeit der Partnerschaftsgesellschaft von der in solchen Fällen meist gewählten Form der GbR, ist die Partnerschaft in das Partnerschaftsregister anzumelden, § 4 PartGG. Die Anmeldung hat gemäß § 4 Abs. 1 S.1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 1, 108 S.1 HGB bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat und ist von sämtlichen Partnern zu bewirken.

Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 2 PartGG. Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 PartGG genannten Angaben, das Geburtsdatum eines jeden Partners sowie die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Gemäß § 4 Abs. 2 S.1 PartGG ist auch die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben.

Sollte es sich bei der Partnerschaft um eine mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 IV PartGG handeln, muss bei der Anmeldung auch eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG beigefügt sein, vgl. § 4 III PartGG.

  • Wirksamkeit

Falls eine fehlerhaft errichtete Partnerschaftsgesellschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister gelangt ist, gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.

Die Fehlerhaftigkeit kann nur durch eine Auflösungsklage eines Partners und nur für die Zukunft geltend gemacht werden.