Der Jahresabschluss einer GbR

Die Rechnungslegung der GbR ist in § 721 BGB geregelt. Da die BGB-Gesellschaft ursprünglich als Gelegenheitsgesellschaft angedacht war, sieht Absatz 1 lediglich eine Rechnungslegung bei Auflösung der Gesellschaft vor.

Ist die GbR entgegen der Annahme aber auf ein dauerhaftes Bestehen gerichtet, soll nach Absatz 2 der Rechnungsabschluss im Zweifel am Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen. Weiterführende Regelungen zur Form des geforderten Jahresabschlusses fehlen allerdings.

Die Vorschriften der §§ 242 ff. HGB sind ebenfalls nicht anwendbar, sodass mangels anderweitiger Regelungen auf die Rechenschaftspflicht im Sinne des § 259 BGB abgestellt wird. Danach muss der Geschäftsführer eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben erstellen. Für die Gesellschafter ergibt sich aus § 721 BGB ein Individualanspruch, den er gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann. Darüber hinaus besteht für die Gesellschaft als Gesamthand aus §§ 713, 666 BGB ein Sozialanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der von Gesellschaftern im Rahmen einer actio pro socio geltend gemacht werden kann.