Der Jahresabschluss einer oHG

Als Personenhandelsgesellschaft ist die OHG Kaufmann im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB und damit gemäß §§ 242 ff. HGB verpflichtet, für den Schluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu machen. Dies spiegelt sich in § 120 HGB wider. Dieser Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und einer besonderen Gewinn- und Verlustrechnung, vgl. § 242 Abs. 3 HGB.

Als Kaufmann ist die OHG gemäß § 238 HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Dies umfasst auch das Aufstellen von Bilanzen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres.

Die Aufstellung der Abschlussrechnung erfolgt durch den geschäftsführenden Gesellschafter und wird im Anschluss daran durch alle Gesellschafter festgestellt und im Sinne des § 245 S. 2 HGB von allen unterzeichnet.

Die daran anschließende Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt – falls Regelungen dazu im Gesellschaftsvertrag fehlen – gemäß § 121 Abs. 1 S.1 HGB, wonach jeder Gesellschafter vier Prozent seines Kapitalanteils als Verzinsung erhält. Reicht der Gewinn hierzu nicht aus, bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz, § 121 Abs. 1 S. 2 HGB.

Fällt bei der OHG ein Verlust an wird dieser unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt, § 121 Abs. 2 HGB.