Änderung des Gesellschaftsvertrages

Der Gesellschaftsvertrag kann bei Fehlen einer anderweitigen Regelung nur durch einstimmig getroffenen Beschluss der Gesellschafter geändert werden. Als ein solcher einstimmig aber konkludent getroffener Beschluss ist auch das vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Verhalten aller Gesellschafter über einen längeren Zeitraum an zu sehen.

Bedingt der Gesellschaftsvertrag den Einstimmigkeitsgrundsatz für Gesellschaftsvertragsänderungen ab, muss die Abbedingung dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Kernbereichslehre genügen (siehe Bestimmtheitsgrundsatz und Kernbereichslehre).