Außen-Gesellschaft

Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH besitzt die Außengesellschaft – wenngleich die GbR auch insoweit nach wie vor nicht den Status einer juristischen Person aufweist – Rechtsfähigkeit. Diese ergibt sich aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (siehe Gesamthandsvermögen), dass es ihr ermöglicht eigenständig Rechte und Pflichten zu begründen. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird; in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Im Gegensatz zur Außen-Gesellschaft steht die Innen-Gesellschaft, die aufgrund fehlenden Vermögens nicht rechtsfähig ist (siehe Innen-Gesellschaft).