Beschlussmängel

Durch das Vorliegen von Beschlussmängel kann ein Beschluss der Gesellschaft unwirksam sein. Ein solcher Mangel kann zum einen in der Stimmabgabe liegen, wenn schon diese nicht gewollt oder nicht rechtens war. Dies kann beispielsweise bei einem Irrtum über den Beschlussgegenstand oder bei Minderjährigkeit des Gesellschafters der Fall sein. Auch Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung bzw. Gesellschafterversammlung führen zur Unwirksamkeit (siehe Gesellschafterversammlung). Schließlich kann ein Beschluss auch wegen inhaltlicher Mängel unwirksam sein, so wenn der Beschluss zu einer Gesetzesverletzung führt, wie z.B. ein Beschluss zur Steuerhinterziehung. Grds. sind mangelhafte Beschlüsse nichtig, Verfahrensmängel können jedoch durch ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Gesellschafterversammlung geheilt werden.