Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen besteht gem. § 718 BGB aus den Beiträgen der Gesellschafter, die diese in die Gesellschaft eingezahlt haben und dem Vermögen das die Geschäftsführung für die Gesellschaft erwirtschaftet hat. Das Gesellschaftsvermögen ist dabei gesamthänderisch an die Gesellschaft gebunden (siehe Gesamthandsvermögen).