Gewinnverteilung

Die Gewinn- und Verlustverteilung ist gesetzlich in § 722 BGB geregelt und erfolgt nach Köpfen. D.h., dass jeder Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn erhält, unabhängig davon wie groß sein Anteil an der Gesellschaft ist. Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag kann diese Aufteilung jedoch beliebig abgeändert werden, um den Vorstellungen der Gesellschafter zu entsprechen. Häufig wird dabei eine Gewinnverteilung nach Kapitalanteil bestimmt. Die Möglichkeiten der vertraglichen Verteilung werden nur durch die Sittenwidrigkeit beschränkt. Zu beachten ist, dass die Verteilung noch keine Auszahlung bedeutet (siehe Gewinnentnahme).