Haftungsbeschränkung

Die Gesellschafter einer GbR haften grds. persönlich und unbeschränkt, eine Haftungsbeschränkung ist weder durch Ausschluss in den AGB noch durch bloßen Namenszusatz (GbR mbH) möglich. Als einzige Möglichkeit die persönliche Haftung des Gesellschafters abzuändern, sieht der BGH die individuelle Vereinbarung einer Beschränkung oder eines Ausschlusses mit dem Gläubiger an.