Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht der Gesellschafter nach § 735 BGB ist Folge ihrer persönlichen und unbeschränkten Haftung in den Personengesellschaften. Sie bedeutet die Verpflichtung das Gesellschaftskapital im Fall von Verlusten so zu erhöhen, dass diese getilgt werden können. Die Nachschusspflicht stellt dabei einen Anspruch der Gesellschaft selbst gegen ihre Gesellschafter dar (siehe Actio pro socio), der nicht unmittelbar durch die Gläubiger geltend gemacht werden kann. Der Nachschuss wird fällig, wenn die Gesellschaft liquidiert wird und damit alle Verbindlichkeiten getilgt werden müssen (siehe Auseinandersetzung).