Rechnungslegung in den Personenhandelsgesellschaften

Gemäß § 6 HGB besitzen die Personenhandelsgesellschaften als Formkaufleute Kaufmannseigenschaft. Somit gelten für Personenhandelsgesellschaften im Hinblick auf die Finanzbuchhaltung die Vorschriften des §§ 238-363 HGB.

Gemäß § 238 I S.1, 242 HGB besteht für Personenhandelsgesellschaften somit eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach den Vorschriften des HGB.

Überschreitet die Personenhandelsgesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der in § 1 I Nr. 1-3 PublG genannten Schwellenwerte, sind darüber hinaus in Verbindung mit § 3 I Nr.1 PublG die in §§ 5 –10 PublG verankerten erweiterten Rechnungslegungsnormen, die Bezug auf für Kapitalgesellschaften maßgebliche Vorschriften nehmen, ergänzend heranzuziehen.

Auch bei besonderen OHG und KGs welche nicht wenigstens einen persönlich haftender Gesellschafter also eine natürliche Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter haben insbesondere also GmbH & Co, gilt § 264 a I HGB.

In diesen Fällen ist neben den übrigen Vorschriften insbesondere § 256 c HGB zu beachten, welcher spezifische Rechnungslegungsvorschriften für diese kapitalistische Personenhandelsgesellschaften enthält.