Problemfelder bei der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers

Sowohl die Gesellschaft, als auch der Geschäftsführer, welcher sein Amt niederlegt, sollten ein starkes Interesse dahingehend haben, dass der ehemalige Geschäftsführer auch aus dem Handelsregister gelöscht wird. Dem ehemaligen Geschäftsführer droht eine Haftung als vollmachtloser Vertreter gem. § 179 BGB und auch der Gesellschaft drohen Haftungsrisiken, da in diesem Fall die negative Publizität des Handelsregisters i.S.d. § 15 I HGB eingreifen würde.

Löschung der Handelsregistereintragung

Um eine Löschung der Handelsregistereintragung bewirken zu können, muss der Geschäftsführer zunächst die Amtsniederlegung gegenüber dem zuständigen Organ erfolgen. Eine Amtsniederlegung gegenüber einem der Gesellschafter ist hierbei nur dann ausreichend, wenn dieser die Gesellschafterversammlung als Bestellungsorgan vertritt. Doch was passiert in dem Fall, in dem der Geschäftsführer von vorneherein nicht in das Register eingetragen wurde? Obwohl in diesem Fall der Anmeldung und Eintragung keinerlei konstitutive Wirkung beigemessen werden kann, hat das KG Berlin in seinem Urteil vom 23.12.2011 (25 W 51/11) dem Geschäftsführer einen Anspruch auf Löschung zugesprochen.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens