Satzungsänderung Muster-protokoll: Sitzverlegung / Änderung Firmierung

Das OLG München hat am 03.11.2009 (Az: 31 Wx 131/09) eine (weitere) wichtige Entscheidung zum Umgang mit Satzungsänderungen nach Verwendung des Musterprotokolls getroffen. Hiernach ist eine Änderung des Wortlauts des Musterprotokolls in bestimmten Fällen zwingend erforderlich; nämlich dann, wenn das Musterprotokoll andernfalls eine inhaltlich falsche Aussage treffen würde.

Änderungen nach dem Musterprotokoll

In dem vom OLG München entschiedenen Fall ging es um eine GmbH, die mit einem Musterprotokoll gegründet wurde und nach Eintragung Ihren Sitz von M nach H verlegt hat. Die Gesellschafter beschlossen demnach eine Satzungsänderung dahingehend, dass M durch H ersetzt wurde und der Wortlaut im Übrigen unverändert blieb, was dazu führte, dass dieser nunmehr lauten sollte: „Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine GmbH unter der Firma … mit Sitz in H.“

Das Registergericht hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass diese Änderung eine falsche Aussage beinhalte, da die Gesellschaft ja in M und nicht in H errichtet wurde. Dieser Auffassung hat sich das OLG München angeschlossen. Das OLG München begründet seine Auffassung damit, dass§ 2 Abs. 1a GmbHG alleine für die Gründung und nicht für nachträgliche Änderungen gelte. Demnach sei es so, dass bei Änderungen von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht nur vom vorgegebenen Wortlaut des Musters abgewichen werden darf, sondern sogar abgewichen werden muss, insbesondere dann, wenn andernfalls der Wortlaut des Musterprotokolls eine falsche Aussage beinhalten würde.

Bewertung der Entscheidung

Damit bestätigt das OLG München wieder einmal seine Auffassung, dass für nachträgliche Änderungen der Satzung in Form des Musterprotokolls die allgemeinen Bestimmungen der §§ 53ff GmbHG gelten, wonach Satzungsänderungen einer 3/4-Mehrheit bedürfen und die Beschlüsse notariell zu beurkunden sind. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass neben der Sitzänderung eine Abweichung vom Musterprotokoll auch dann erfolgen muss (!) wenn die Firma geändert wird.

Praxishinweis: Bei einer nachträglichen Änderung von Regelungen des Musterprotokolls darf eine vom Wortlaut des Musterprotokolls abweichende Formulierung gewählt werden. Diese muss gewählt werden, wenn eine anderweitige Formulierung inhaltlich falsch wäre.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.