Steuerliche Behandlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die UG haftungsbeschränkt ist eine Variante der GmbH. Sie wird daher exakt wie eine GmbH besteuert. Einzige Besonderheit der UG gegenüber der GmbH ist der Zwang zur Bildung einer Zwangsrücklage.

Steuerliche Behandlung der Zwangsrücklage bei der UG

§ 5a Abs 3 GmbHG regelt, dass die Unternehmergesellschaft solange Rücklagen thesaurieren muss, bis sie das Stammkapital der GmbH erreicht hat.

In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.

Die Rücklage darf nur verwandt werden

  1. für Zwecke des § 57c (Kapitalerhöhung aus Geschäftsmitteln);
  2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
  3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

Von dem Jahresüberschuss muss gem. § 5 Abs. 3 GmbHG ¼ in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Diese Regelung hat den Sinn, eine Ansparung des Stammkapitals gesetzlich abzusichern und die Eigenkapitalausstattung zu erhöhen. Sie hat gläubigerschützende Funktion.

Sofern aus dem Vorjahr ein Verlustvortrag vorhanden ist, so kann die Rücklage um diesen Verlustvortrag gemindert werden. Die Rücklage muss so lange aus den Gewinnen gebildet werden, bis ein Gesellschafterbeschluss zur Erhöhung des Stammkapitals auf wenigstens EUR 25.000 gefasst wird. Sofern keine Gewinne anfallen, muss demnach auch keine Rücklage gebildet werden.

Wie kann man die Rücklage bei der UG reduzieren

Es bestehen dabei legale Stellschrauben, um den Gewinn – sofern das gewollt ist- zu reduzieren. Insbesondere ist hierbei auf die Möglichkeit der Zahlung eines Geschäftsführergehaltes hinzuweisen. Dieses kann allerdings nur bis zu einer Höhe bewilligt werden, die einem sog. Fremdvergleich standhält. Hierbei wird vom Finanzamt untersucht, ob einem nicht an der Gesellschaft beteiligtem Geschäftsführer ein gleiches Gehalt gezahlt worden wäre. Der Gewinn kann daher nicht in jedem Falle auf Null reduziert werden.

Die danach gebildete Rücklage ist gem § 266 III HGB als gesetzliche Rücklage als Eigenkapital auf der Passivseite zu bilanzieren. Die Zweckbindung hat zur Folge, dass die Rücklage in der Bilanz als eigene Position neben dem Stammkapital gesondert auszuweisen ist und nicht mit sonstigen freiwilligen Rücklagen vermischt werden darf.

Darf die Rücklage bei der UG ausgegeben werden?

Es wird in der Literatur und in der Praxis noch darüber gestritten, ob die Rücklage in Form liquider Mittel bereitgehalten werden muss oder für betriebliche Zwecke genutzt werden kann. Meines Erachtens ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Rücklage durch Rechtsgeschäfte bleibt in bilanzieller Hinsicht unberührt bleibt.

Der Einsatz von Finanzmitteln für betriebliche Zwecke hat lediglich einen Aktivtausch zur Folge, der nach § 5a III GmbHG ohne weiteres zulässig ist. Die Gesellschaft kann die zur Deckung der Rücklage erforderlichen Finanzmittel daher für betriebliche Zwecke einsetzen. Insoweit ist aber die weitere Diskussion zu beobachten, weshalb diese Aussage ohne Gewähr ist. Über neue Rechtsprechung diesbezüglich werden Sie auf diesem Blog informiert.

Was passiert nach dem die maximale Rücklage bei der UG erreicht ist?

Wenn das Stammkapital bis zu einem Betrag von EUR 25.000 angespart wurde, sollten die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen. Durch die Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln gem § 57c GmbHG wird die Rücklage des § 5a Abs 3 GmbHG in Stammkapital umgewandelt und es besteht keine Rücklageverpflichtung mehr. Sollte die angesparte Rücklage das neue Stammkapital übersteigen, darf diese Rücklage sofort zum Zwecke der Gewinnverteilung aufgelöst werden.

Mit Eintragung dieser Kapitalerhöhung im Handelsregister darf die UG dann auch als GmbH firmieren, verpflichtet ist sie dazu allerdings nicht. Es besteht daher Wahlfreiheit, ob die Gesellschaft weiterhin als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder als „GmbH“ firmiert.

Wenn die Rücklage entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht gebildet wird, so hat dies (analog § 256 AktG) die Nichtigkeit des Jahresabschlusses zur Folge, was wiederum (analog § 253 AktG) dazu führt, dass auch der Beschluss über die Gewinnausschüttung nichtig ist. In der Konsequenz heißt dies, dass dennoch ausgeschüttete Gewinne an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind.

Körperschaftssteuer bei der UG

Die UG ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person und somit eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Gewinn (Ertrag) der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz ist durch das Unternehmenssteuerreformgesetz (2008) von 25% auf 15% gesenkt worden. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Körperschaftssteuer.

Welche Steuern fallen sonst bei der UG an?

Gewerbesteuer: Die UG ist gem. § 13 III GmbHG eine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform. Sie ist somit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt daher (unabhängig von ihrem Unternehmenszweck) der Gewerbesteuer. Die Belastung mit Gewerbesteuer ist vor allem abhängig vom Gewerbeertrag und vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Kapitalertragsteuer: Für den Fall, dass die GmbH Gewinn (sog. Dividende) an die Gesellschafter ausschüttet, muss sie davon Kapitalertragssteuer in Höhe von derzeit 20% einbehalten.

Daneben fallen ggf. Umsatzsteuer und Lohnsteuer unabhängig von dieser Gesellschaftsform an.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.