Topaktuelle Erstveröffentlichung: Heutige Entscheidung des OLG München zur Einreichung einer Gesellschafterliste durch einen ausländischen Notar

Das Oberlandesgericht München hat mit einem Beschluss vom heutigen Tage (06.02.2013) entschieden, dass die Gesellschafterliste einer GmbH nicht von einem ausländischen Notar (hier: Basel / Schweiz) beim Handelsregister eingereicht werden kann.

 

Die Entscheidung wird damit begründet, dass der deutsche Gesetzgeber auch nur einen deutschen Notar zur Erstellung und Einreichung einer Gesellschafterliste verpflichten kann. Es besteht keine Kompetenz des deutschen Gesetzgebers, einen ausländischen Notar durch das GmbH-Gesetz zur Einreichung einer Gesellschafterliste zu verpflichten. Wenn dennoch eine Gesellschafterliste von einem ausländischen Notar eingereicht wird, bliebe die Verpflichtung eines Geschäftsführers zur Erstellung der Liste gem. § 40 GmbHG bestehen. Dies widerspreche aber dem Regelungszweck des § 40 GmbH-Gesetz, der gerade kein Nebeneinander von Zuständigkeiten gewollt hat.

OLG München, 31. Zivilsenat, Az: 31 Wx 8/13 (noch nicht rechtskräftig)

31 Wx 008.13

Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich das KG Berlin mit der Frage auseinander, wer zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist, wenn die Abtretung der Gesellschaftsanteile bereits vor Inkrafttreten des MoMiG erfolgt ist. Diesbezüglich wurden folgende Leitsätze veröffentlicht:

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