Posts Tagged ‘§ 43 Absatz 2 GmbHG’

2. Juni 2010

Der Bundesgerichtshof zur sog. Differenzhaftung (als Nachfolgeinstitut der Vorbelastungshaftung) ein neues Urteil gefällt. Die Differenzhaftung – vgl. hierzu auch das hiesige GmbH-Lexikon – ist immer dann einschlägig, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handeslregister unter das Stammkapital gesunken ist. Das Urteil betrifft diesen prekären Haftungstatbestand für Geschäftsführer und stellt folgende Leitsätze auf:

Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadenersatzpflicht nach § 43 Absatz 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer Mehr…