Ein Darlehen zum Erwerb von GmbH-Anteilen unterliegt den Vorschriften für Verbraucherdarlehen

Das OLG Celle hat am 22.09.2010 geurteilt, dass die Aufnahme eines Darlehens, welches dem Zweck des Erwerbs von  Gesell­schaftsanteilen einer GmbH gegeben wird, seitens des alleinige geschäftsführenden Gesellschafters keine gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 14 BGB darstellt.Damit verjähren die Ansprüche der  kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer als Verbraucher gem. § 13 BGB sind daher nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für bis zu 10 Jahre gehemmt.

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