GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG

In einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin hat sich dieses mit der Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär GmbH, deren Aufgabe die Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG ist, auseinandersetzt. Grundlage des Urteils sind Ausführungen über die Haftungsvoraussetzungen und die Beweislast bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen der Geschäftsführer der Komplementär GmbH.

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Kündigungsschutz der Arbeitnehmer (KSchG) auch für Geschäftsführer?

Aufgrund seiner Organstellung für die GmbH gelten die Regeln des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer, namentlich das Kündigungsschutzgesetz, nicht für Geschäftsführer. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dieser als Organ der Gesellschaft auch deren Arbeitgeberfunktion ausübt.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.05.2010 entschieden, dass die Regeln des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer auch für Geschäftsführer gelten kann; und zwar dann, wenn eine entsprechende Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffen ist.

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