Ein Geschäftsführer einer GmbH hat Vorkehrungen zu treffen, um bei seiner plötzlichen Abwesenheit die Handlungsfähigkeit der GmbH zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall trat der Geschäftsführer einer GmbH während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine längerfristige Haftstrafe an, ohne für seine Vertretung oder anderweitigen Ersatz gesorgt zu haben. Dass er sich weder vor dem Haftantritt noch kurz danach um eine geeignete Vertretung bzw. die Niederlegung seines Amtes bemühte, wertete das Finanzgericht als grob fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheitspflichten und nahm ihn für nicht beglichene Steuerschulden mit seinem Privatvermögen voll in Haftung. Mehr…
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1. März 2011
26. Juni 2009
Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Arbeitslohn. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2009 auch dann, wenn der Arbeitnehmer beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist und ihm die private Nutzung des Wagens im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet wurde. Mehr…




