Was passiert, wenn die Insolvenzgründe beseitigt wurden?

Eine in wirtschaftliche Schieflage geratene GmbH sieht sich regelmäßig einem Insolvenzverfahren ausgesetzt. Der GmbH-Geschäftsführer stellt bei drohender bzw. bestehender Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht. Das Gericht kann den Insolvenzantrag entweder annehmen oder mangels Masse zurückweisen. Was aber passiert, wenn das Insolvenzverfahren zunächst abgelehnt wurde, die Gesellschaft dann wieder auf Kurs kommt und sich ihre wirtschaftliche Lage verbessert? Über diese Frage hatte der Bundesgerichtshof [BGH, Beschluss vom 25.1.2022 – II ZB 8/21] zu befinden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls

Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Im Februar 2007 wies das Insolvenzgericht den Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse zurück. Die Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses und die Auflösung der GmbH wurden gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

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Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH hängt maßgeblich vom Umfang seiner jeweiligen Pflichten ab. Spannend wird dies insbesondere dann, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Führung einer Kommanditgesellschaft besteht (GmbH & Co. KG). In diesem Fall besteht ein Haftungsrisiko auch gegenüber der KG und nicht lediglich gegenüber „seiner“ GmbH. Über den genauen Umfang dieser Geschäftsführerpflichten hat das OLG Nürnberg [Urt. v. 30.3.2022 – 12 U 1520/19] entschieden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls:

Die klagende GmbH & Co. KG macht – vertreten durch eine KommanditistinSchadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend.
Die Klägerin vertreibt Mineralölprodukte und gibt für Kunden mit größeren Fuhrparks auf deren Antrag Tankkarten aus, die das bargeldlose Tanken in von der Klägerin betriebenen Tankstellen ermöglichen.

Nachdem die Einhaltung von Kreditlimits für ausgegebene Tankkarten zunächst nicht kontrolliert worden war, was zu Zahlungsausfällen führte, wurden in der Folge Schulungen für die Geschäftsführung durchgeführt, bei denen die Kreditvergabe an Kunden und das Vier-Augen-Prinzip erörtert wurden.

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COVID-19 und die virtuelle Gesellschafterversammlung

Die COVID-19-Pandemie zwang uns in den beiden vergangenen Jahren zu einer umfassenderen Digitalisierung des täglichen Lebens. Gleich, ob digitale Lehre, Homeoffice-Pflichten oder die Abhaltung privater Treffen im digitalen Raum via Webcam. Es war angesagt, persönliche Kontakte auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren, um dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken. Auch im Rechtsleben hielt dieser Wandel hin zum digitalen Leben Einzug: so wurde z.B in § 1 Abs. 2 COVMG festgelegt, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) auch virtuell abgehalten werden kann. Demgegenüber sieht der die GmbH-betreffende § 2 COVMG keine vergleichbare Regelung vor. Ist es dennoch möglich eine GmbH-Gesellschafterversammlung im digitalen Raum abzuhalten?

Grundsatz: Präsenzveranstaltungen

Im GmbH-Gesetz findet sich keine klare Regelung über Gesellschafterversammlungen per se.

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Prozess gegen Geschäftsführer – wer vertritt die GmbH?

Vertretung der GmbH durch weitere Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung oder den besonderen Vertreter?

Nicht selten ergibt sich die Situation, dass die GmbH gegen Ihren Geschäftsführer vorgehen muss. Dies kann vielfältige Gründe haben – meist sind es Pflichtverletzungen der Geschäftsführer, die zu einem wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der GmbH geführt haben.

Der Rechtsstreit mit dem Geschäftsführer

Die obersten Richter in Karlsruhe haben in einem aktuellen Urteil (BGH-Aktenzeichen II ZR 253/15) entschieden, dass eine GmbH bei einem Prozess gegen den eigenen Geschäftsführer dann nicht durch die Gesellschafter vertreten wird, wenn weitere Geschäftsführer bestehen. Die Gesellschafter können – auf eigene Initiative – eine Vertretung durch die übrigen Geschäftsführer dadurch verhindern, dass

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Lohnsteuerhaftung eines technischen Geschäftsführers

Keine Haftung eines technischen Geschäftsführers für Lohnsteuer bei positiver Darstellung der Unternehmenslage durch den kaufmännischen Geschäftsführer

Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so müssen alle die steuerlichen Pflichten der GmbH wahrnehmen. Das wird in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters und der daraus resultierenden Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer begründet. Durch eine Pflichtverletzung im Bereich der Lohnsteuer kann das Finanzamt per Haftungsbescheid grundsätzlich sämtliche Geschäftsführer in Haftung nehmen. Die steuerlichen Aufgaben beinhalten nach § 38a EStG die Berechnung der Lohnsteuer und deren Einbehalten, Anmelden und Abführen nach §§ 38 Abs. 1, 41a Abs. 1 EStG.

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Geschäftsführer: Rechtsweg bei nachgeschobener fristlosen Kündigung

Bereits letzte Woche habe ich eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts näher beleuchtet (siehe Artikel vom 21.3.2014). Danach ist auch GmbH-Geschäftsführern in bestimmten Konstellationen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dieses Urteil wurde nun durch einen Bundesarbeitsgerichtsbeschluss erneut bekräftigt und hierbei eine noch offene Fragestellung einer Antwort zugeführt (BAG, Beschl. v. 15.11.2013 – 10 AZB 28/13):

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Geschäftsführer: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

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Die Frage, ob für Rechtsstreitigkeiten im Zuge der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Arbeitsgerichte oder doch die ordentlichen Gerichte zuständig sind, war schon Gegenstand unzähliger höchstgerichtlicher Entscheidungen. In einer interessanten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeichnete sich in diesem Feld eine Änderung der Rechtsprechung ab (BAG, Beschl. v. 26.10.2012 – 10 AZB 55/12). Wie in den meisten dieser Fälle ging es auch hier um einen sogenannten „Karriere-Geschäftsführer“,  der also erst innerhalb der Firmenhierarchie zum Geschäftsführer aufgestiegen ist:

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Kündigung eines Geschäftsführers bei der Einheits-KG

In einem äußerst interessanten und praxisrelevanten Urteil hat das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2013 – 11 U 27/12) wichtige Fragestellungen im Grenzbereich zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht einer Antwort zugeführt. Vornehmlich ging es um die Zuständigkeit für die Kündigung eines Geschäftsführers der Komplementär GmbH in einer GmbH & Co. KG, wobei eine Fülle von Nebenkriegsschauplätzen der Kündigung ebenfalls abgehandelt wurden.

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Zeitpunkt des Ausscheidens eines Geschäftsführers aus dem Amt

Solange der Zeitpunkt an dem ein Geschäftsführer aus dem Amt ausscheiden soll ohne irgendwelche Zweifel bestimmbar ist, kann dieser frei gewählt werden. Möglich ist es beispielsweise als Zeitpunkt die Beschlussfassung über die Abberufung zu wählen. Dies muss dem Beschluss allerdings auch klar zu entnehmen sein. Es kommt allerdings auch in Betracht ein frei wählbares, zukünftiges Datum in dem Beschluss zu vermerken.

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Amtsunfähigkeit aufgrund Insolvenzverschleppung

Ein seit lange schwelender Streit in der Literatur wurde nun mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle zum ersten Mal auch in der Rechtsprechung behandelt: Ist nur dem Geschäftsführer der gar keinen Insolvenzantrag gestellt hat die weitere Ausübung der Geschäftsführung zu untersagen oder auch dem, der den Antrag nur zu spät gestellt hat? Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:

Auch die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröfnnung des Insolvenzverfahrens (§ 15a IV Alt. 3 InsO) führt nach § 6 II 2 Nr. 3a GmbHG – trotz missverständlicher Formulierung dieser Vorschrift – zu einer Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH.

OLG Celle, Beschl. v. 29.8.2013 – 9 W 109/13 (rechtskräftig)

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