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	<title>Köster Blog&#187; Geschäftsführer</title>
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		<title>Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister</title>
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		<pubDate>Sat, 08 May 2010 22:24:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlussfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterversammlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Löschung im Handelsregister]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein im Handelsregister eingetragener Beschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht von Amts wegen gelöscht werden, wenn die Fehlerhaftigkeit allein darauf gestützt wird, dass Gesellschafter zu der Versammlung, in welcher der streitgegenständliche Beschluss gefasst wurde, nicht ordnungsgemäß geladen wurden und daher auch nicht beteiligt waren (OLG München vom 22.02.2010; Az: 31 Wx 162/09).Das OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein im Handelsregister eingetragener Beschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht von Amts wegen gelöscht werden, wenn die Fehlerhaftigkeit allein darauf gestützt wird, dass Gesellschafter zu der Versammlung, in welcher der streitgegenständliche Beschluss gefasst wurde, nicht ordnungsgemäß geladen wurden und daher auch nicht beteiligt waren (OLG München vom 22.02.2010; Az: 31 Wx 162/09).<span id="more-818"></span>Das OLG München ist der Ansicht, dass ein solcher Mangel durch Erhebung einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden könne. Eine Löschung von Amts wegen sei erst dann möglich, wenn der Beschluss zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze und dessen Beseitigung darüber hinaus auch noch im öffentlichen Interesse liege (z. B. bei Geschäftsunfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers oder wegen sonstiger Verstöße gegen § 6 Abs. 2 GmbHG).</p>
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		<title>Geschäftsführer hat eigenständiges einklagbares Recht auf Begründung seiner fristlosen Kündigung</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Dec 2009 21:17:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung der außerordentlichen Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[§ 626 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Zweibrücken hat mit seiner Entscheidung vom 14.08.2009 (Az: HK 9/09) die einem Geschäftsführer nach einer Kündigung zustehenden Rechte um eine Variante erweitert. Neben den bereits bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung oder auf Zahlung von Vergütung steht dem gekündigten Geschäftsführer nach dieser bereits rechtskräftigen Entscheidung nun auch das isoliert einklagbare Recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Zweibrücken hat mit seiner Entscheidung vom 14.08.2009 (Az: HK 9/09) die einem Geschäftsführer nach einer Kündigung zustehenden Rechte um eine Variante erweitert. Neben den bereits bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung oder auf Zahlung von Vergütung steht dem gekündigten Geschäftsführer nach dieser bereits rechtskräftigen Entscheidung nun auch das isoliert einklagbare Recht zu, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung schriftlich begründet zu bekommen.<span id="more-528"></span></p>
<p>Zur Begründung dieser Entscheidung wird auf die Gültigkeit der allgemeinen Norm des § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen. Diese gelte auch für einen Geschäftsführer einer GmbH. Und zwar selbst dann, wenn dieser nicht beabsichtige, Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Erweiterung der Rechte begründet das LG Zweibrücken damit, dass neben einer Kündigungsschutzklage weitere schützenswerten Interessen an einer Begründung der Kündigung bestehen können, namentlich der Versuch einer Rehabilitierung gegenüber wahrheitswidrigen Anschuldigungen oder die Information eines potentiellen künftigen Arbeitgebers.</p>
<p>Das LG Zweibrücken erkennt verschiedene Motive für das Verlangen einer Begründung an. Dieser vom Gericht nun anerkannte Anspruch zielt auf eine <strong>schriftliche </strong>Begründung der Kündigung ab &#8211; eine mündliche Mitteilung von Kündigungsgründen erfüllt nicht das Formerfordernis des § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB; ebensowenig die Bezugnahme auf ein geführtes Gespräch reicht nicht.</p>
<p>Diese Entscheidung erweitert das Handlungsspektrum um eine wichtige Alternative für den gekündigten Geschäftsführern. Die Geltendmachung des Anspruchs soll dabei auch keiner besonderen Frist unterliegen. Allenfalls kann das Recht auf die Begründung verwirkt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der gekündigte Geschäftsführer sein Recht längere Zeit nicht geltend macht und sich die GmbH darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass der Geschäftsführer von diesem Recht kein Gebrauch mehr machen wird. Längeres unbegründetes Zuwarten könnte diesen neuen Anspruch demnach nach allgemeine Grundsätzen gefährden.</p>
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		<title>Private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers ist Arbeitslohn</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/geschaeftsfuehrer/bfh-private-pkw-nutzung-des-gmbh-geschaftsfuhrers-ist-arbeitslohn</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 14:47:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Arbeitslohn. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2009 auch dann, wenn der Arbeitnehmer beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist und ihm die private Nutzung des Wagens im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet wurde. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Arbeitslohn. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2009 auch dann, wenn der Arbeitnehmer beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist und ihm die private Nutzung des Wagens im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet wurde.<span id="more-167"></span> Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung komme in einem solchen Fall nicht in Betracht, teilte das Gericht am 01.07.2009 mit (Az.: VI R 81/06, BeckRS 2009, 24003691).</p>
<p>Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer den Wagen privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.</p>
<p>Der BFH hat jetzt entschieden, dass es sich in einem solchen Fall stets um Sachlohn und keine vGA handelt. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze.</p>
<p>Nutzungsverbot ist nicht ernst gemeint</p>
<p>Allerdings liege bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernst gemeint seien, sondern lediglich «auf dem Papier stehen», da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen sei, dass die vertragswidrige Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln könne.</p>
<p>Beteiligung an Kapitalgesellschaft nicht ausschlaggebend</p>
<p>Außerdem hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV zu beurteilen sei, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankomme in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.</p>
<p><strong>BFH Urteil vom 23.04.2009 &#8211; VI R 81/06</strong></p>
<p>(Quelle: www.beck-online.de)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Verdienstausfall wg Gerichtstermin</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/bgh/bgh-beschluss-vom-02-12-2008</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 13:44:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Verdienstausfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.
Die bisherige Rechtsprechung war überwiegend der Ansicht, dass ein Geschäftsführer bei der Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung seine Aufgaben als Geschäftsführer wahrnehme und diese von seiner Vergütung abgedeckt sei. Ein Verdienstausfall könne daher nicht gegeben sein.
Nunmehr wird von dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.<strong><span id="more-251"></span></strong></p>
<p>Die bisherige Rechtsprechung war überwiegend der Ansicht, dass ein Geschäftsführer bei der Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung seine Aufgaben als Geschäftsführer wahrnehme und diese von seiner Vergütung abgedeckt sei. Ein Verdienstausfall könne daher nicht gegeben sein.</p>
<p>Nunmehr wird von dieser Rechtsprechung abgekehrt und auch einer juristischen Person (z. B. GmbH/ UG) eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zugestanden, wenn das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder sachverständigen Mitarbeiters angeordnet hat und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsendet.</p>
<p>Die Entschädigung muss in diesem Fall nicht konkret nachgewiesen werden, da davon auszugehen ist, dass dem Unternehmen durch die Terminwahrnehmung des Geschäftsführers ein Schaden entstanden sei und die Quantifizierung dieses wirtschaftlichen Nachteils schwierig wäre. Die Kostenfestsetzung orientiert sich in diesen Fällen am Bruttoverdienst.</p>
<p>BGH-Beschluss vom 02.12.2008 Az: VI Z. B. 63/07</p>
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		<title>Haftung des GF wg Nichtabführung von Lohnsteuer</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/geschaeftsfuehrer/bfh-urteil-vom-23-09-2008-az-vii-r-2707</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Oct 2008 08:44:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung von Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu den Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters die Vertretungsbefugnis entzogen wird.
Die Haftung ist auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.<span id="more-164"></span></p>
<p>Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung von Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu den Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters die Vertretungsbefugnis entzogen wird.</p>
<p>Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist.</p>
<p><strong>Praxisfolgen für Geschäftsführer einer UG/ GmbH:</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er vorsätzlich oder gro fahrlässig die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht erfüllt. Zu den steuerlichen Pflichten gehört nach diesem Urteil auch die Abführung von Lohnsteuer, selbst wenn am Tage der Fälligkeit der Lohnsteuer ein Insolvenzantrag gestellt wurde.  Die Nichtabführung von Lohnsteuer ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine wenigstens grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten, weshalb der Geschäftsführer hierfür persönlich haften kann. Auf dieses neue Einfallstor für eine persönliche Haftung haben Geschäftsführer einer UG bzw. GmbH in Zukunft zu achten.</p>
<p>BFH-Urteil vom 23.09.2008 (Az: VII R 27/07)</p>
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