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	<title>Köster Blog&#187; GmbH &amp; Co. KG</title>
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		<title>Die UG &amp; Co KG ist meist die sinnvollere Variante gegenüber der GmbH &amp; Co. KG</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 18:45:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[GmbH & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[Gründung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalaufbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[UG & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[UG: speziell]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnabführungsvertrag mit UG]]></category>
		<category><![CDATA[UG als Komplementärin]]></category>
		<category><![CDATA[§ 43 GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG &#38; Co. KG hat sich damit endgültig etabliert. Die Gründe, die für eine UG &#38; Co. KG statt einer GmbH &#38; Co. KG sprechen sind Folgende: 
In der altbekannten Konstellation der GmbH &#38; Co. KG hat die GmbH meist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG &amp; Co. KG hat sich damit endgültig etabliert. Die Gründe, die für eine UG &amp; Co. KG statt einer GmbH &amp; Co. KG sprechen sind Folgende: <span id="more-946"></span></p>
<p>In der altbekannten Konstellation der GmbH &amp; Co. KG hat die GmbH meist <em>keinen </em>eigenen Geschäftsanteil gehalten, sondern sie diente nur zu Zwecken der Geschäftsführung und der Haftung. Da das operative Geschäft durch die KG geführt wird, ist die Ausstattung der GmbH als Komplementärin mit einem Stammkapital von 25.000 € für die GmbH wirtschaftlich unsinnig, wenn das Geld auf dem Bankkonto der GmbH liegen bleibt und nicht für den Geschäftszweck investiert werden kann. Die Unternehmergesellschaft kann als Komplementärin mit einem geringeren Kapital ausgestattet werden- beispielsweise lediglich in der Höhe der Gründungskosten. In einer solchen Konstellation können vorhandene Einlagen auch dort geleistet werden, wo sie notwendig sind: bei der KG. Aus diesem Grunde ist die UG &amp; Co. KG für die bisherigen Anwendungsfälle der GmbH &amp; Co. KG die richtige Rechtsformwahl und wird &#8211; wie schon jetzt der starke Zuwachs zeigt &#8211; mittelfristig wohl der GmbH &amp; Co. KG den Rang ablaufen.</p>
<p>Auch wenn durch die Neufassung des § 30 GmbHG grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, das Stammkapital der KG als Darlehen zur Verfügung zu stellen, wenn insoweit ein vollwertiger Gegenleistungs- und Rückgewähranspruch besteht,birgt dieses Vorgehen große Gefahren im laufenden Geschäftsbetrieb. Sobald jedoch die KG in Liquiditätsschwierigkeiten gerät, ist ein solches Darlehen von der Geschäftsführung der GmbH zurückzufordern. Der Erfolg einer solchen Rückforderung ist aber genau in dieser Situation fraglich, da eben dann die KG möglicherweise gar nicht die notwendige Bonität aufweist. Dieses Haftungsrisiko lässt sich ausschließen, wenn von vornherein die Variante der UG &amp; Co. KG gewählt wird.</p>
<p>Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die UG im Rahmen eines Konzern Gewinnabführungsverträge schließt, was eine weitere Einsatzmöglichkeit der UG in Konzernen darstellt. Zu dieser besonderen Konstellation werden noch vertiefende Beiträge folgen&#8230;</p>
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		<title>UG (haftungsbeschränkt) &amp; Co. KG: Unzulässigkeit einer Firmierung als &#8220;GmbH &amp; Co.&#8221; bei persönlicher Haftung von nur Unternehmergesellschaften</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 15:26:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Firma / Firmierung]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[HGB]]></category>
		<category><![CDATA[UG & Co. KG]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin hat mit einer Entscheidung vom 08.09.2009 klargestellt, dass die Firmenbezeichnung als &#8220;GmbH &#38; Co.&#8221; nicht zulässig ist, wenn alleine Unternehmergesellschaften persönlich haftenSeine Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren (Az: 1 W 244/09) begründet das KG wie folgt:
&#8220;Aus der die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Bezeichnung nach § 19 Abs.2 HGB muss sich ergeben, um welche Art von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin hat mit einer Entscheidung vom 08.09.2009 klargestellt, dass die Firmenbezeichnung als &#8220;GmbH &amp; Co.&#8221; nicht zulässig ist, wenn alleine Unternehmergesellschaften persönlich haften<span id="more-490"></span>Seine Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren (Az: 1 W 244/09) begründet das KG wie folgt:</p>
<p>&#8220;Aus der die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Bezeichnung nach § 19 Abs.2 HGB muss sich ergeben, um welche Art von Gesellschaft es sich bei dem persönlich Haftenden handelt. Es trifft zwar zu, dass der Firma nicht mehr die Funktion zukommt, über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zu informieren, § 18 Abs.1 HGB. Sie hat jedoch aus Gründen der Transparenz die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. BT-Drucks. 13/8444 S. 54, 56). Dazu gehört auch die Angabe, welcher Rechtsform die persönlich haftende Gesellschafterin konkret unterfällt. Bei der Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG handelt es sich um eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. BT-Drucks. 16/9737 S. 55), die in ihrer Firma abweichend von § 4 GmbHG zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen hat, § 5a Abs.1 HGB. Die deutlich andere Firmierung soll eine Täuschung des Geschäftsverkehrs darüber ausschließen, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 31). Gleiches gilt für die Bezeichnung nach § 19 Abs.2 HGB. Diese soll den Geschäftsverkehr über die gesetzliche (Mindest-)Kapitalausstattung und die Vermögensstruktur des persönlich haftenden Gesellschafters unterrichten. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht um eine Information über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der juristischen Person, sondern allein über die rechtlichen Verhältnisse. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Kapitalaufbringung bei der Gründung einer „normalen“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls herabgesetzt hat. Ebenso ist es unerheblich, dass für die Verbindlichkeiten sowohl der Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG als auch der Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Abs.2 GmbHG. Gleiches gilt auch für andere Rechtsformen wie z.B. die Aktiengesellschaft, § 1 Abs.1 S.2 AktG.</p>
<p>Im Übrigen verstößt eine Beibehaltung der Firma auch gegen § 18 Abs.2 S.1 HGB. Diese ist ersichtlich geeignet darüber irrezuführen, dass persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten weiterhin eine Gesellschaft i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG ist. Dieser Umstand ist für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich, da einem nennenswerten Mindestkapital die Funktion einer Seriositätsschwelle beigemessen wird (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 29, 31).<a name="rd_4"></a></p>
<p>§ 24 HGB führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Im Fall des § 19 Abs.2 HGB geht &#8211; wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt &#8211; der Grundsatz der Firmenwahrheit dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit vor (vgl. auch § 200 Abs.1 S.2 UmwG).&#8221;</p>
<p>Diese Entscheidung überrascht weder im Ergebnis, noch in der Begründung, denn auch in der Stellung als Komplementär einer KG darf die Unternehmergesellschaft nicht über das gegenüber einer GmbH geringere Stammkapital hinwegtäuschen.</p>
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		<title>Zulässigkeit und Reichweite eines Wettbewerbsverbots im Gesellschaftervertrag einer GmbH &amp; Co. KG</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jul 2009 15:40:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[GmbH & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[HGB]]></category>
		<category><![CDATA[UG & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[GWB]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot, ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei dem Kommanditisten einer GmbH &#38; Co. KG, der in der KG und der GmbH über einen Stimmenanteil von jeweils nur 1/3 verfügt, regelmäßig nicht der Fall.
2. Ist dem Kommanditisten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot, ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann.<span id="more-377"></span> Dies ist bei dem Kommanditisten einer GmbH &amp; Co. KG, der in der KG und der GmbH über einen Stimmenanteil von jeweils nur 1/3 verfügt, regelmäßig nicht der Fall.</p>
<p>2. Ist dem Kommanditisten einer GmbH &amp; Co. KG, der über einen Stimmenanteil von jeweils 1/3 in der KG und der GmbH verfügt, von einem anderen Kommanditisten, der über die gleichen Stimmenanteile verfügt, eine widerrufliche rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Ausübung der Stimmrechte erteilt worden, so ergibt sich daraus keine beherrschende Stellung, die ein gesetzliches Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB rechtfertigen würde.</p>
<p><strong>OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.03.2009 &#8211; 11 U 61/08<br />
</strong></p>
]]></content:encoded>
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