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22. September 2009

Jeder Unternehmer, der im Internet eine Homepage hat, unterliegt der Pflicht zur sog. „Anbieterkennzeichnung“. Die inhaltlichen Anforderungen werden durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) geregelt. Dieses hat verschiedene andere Gesetze, insbesondere auch das Teledienstgesetz (TDG), abgelöst. § 5 des TMG regelt die Informationspflichten für alle Telemedien. Darunter fallen z.B. alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Webmail-Dienste, Informationsdiensten, Podcasts, Chatrooms und damit insbesondere auch die – nicht nur für private Zwecke – erstellte eigene Webseite.

GmbH’s, die ein Impressum nach § 5 TMG erstellen müssen, haben folgende Angaben zu machen: Mehr…