Das Insolvenzverfahren im Unternehmen

Die steigenden Kosten für Strom und Gas bergen großes Gefahrpotenzial hinsichtlich der finanziellen Situation vieler Unternehmen und Betriebe. Anlässlich dessen wurde in der Politik der Wunsch nach einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht laut, um Betroffene in der Krise finanziell zu schützen. Was aber verbirgt sich hinter dieser Insolvenzantragspflicht oder dem Begriff der „Insolvenz“ allgemein? Der folgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über das Insolvenzverfahren und seine Folgen in Deutschland geben.

Kern des Insolvenzverfahrens für Unternehmen ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger – in der Regel – durch Verwertung des Vermögens und einer anschließenden Verteilung des Erlöses, d.h. das übrige Vermögen soll anteilig unter den Gläubigern aufgeteilt werden, vgl. § 1 InsO.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

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Insolvenz: Beweislast bzgl. Erbringung der Einlage

Ist der Schritt in das Insolvenzverfahren erst einmal gegangen, sehen  die Gesellschafter nicht nur ihre Träume in den Horizont entschwinden, sie sehen sich oft auch Forderungen des jeweiligen Insolvenzverwalters ausgesetzt. Neben Unstimmigkeiten bezüglich Auszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter liegt ein besonderes Augenmerk auf der Erfüllung der Stammeinlagepflicht. Gerade auf den Insolvenzfall bezieht sich die gesetzgeberische Intention, da die verpflichtende Leistung der Stammeinlage als gläubigerschützenden Ausgleich für die wegfallende persönliche Haftung dient.

Da zwischen Einlagepflicht und Insolvenz allerdings Jahre liegen können, stellt sich die Frage, ob nun die Darlegungs- und Beweislast den betreffenden Gesellschafter oder den geltendmachenden Insolvenzverwalter trifft. Dies und die Frage wie mit den zwischenzeitlich geänderten Verjährungsfristen umzugehen ist, wurde von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einer interessanten Entscheidung entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2013 – 7 W 45/13):

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Beweislast und gesteigerte Vortragslast hinsichtlich dem Nachweis der Einlageerfüllung

Eine der Grundpflichten der Gesellschafter besteht in dem Erbringen der auf den jeweiligen Geschäftsanteil entfallenden Geldeinlage. Zu den in § 362 BGB normierten zivilrechtlichen Erfüllungserfordernissen tritt noch die gesellschaftsrechtliche Besonderheit, dass zumindest die Mindesteinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft erbracht wird und auch hinsichtlich der Resteinzahlung wird vor dem Hintergrund der realen Kapitalaufbringung ein vollwertiger, unbeschränkter Vermögenszufluss in das Gesellschaftsvermögen verlangt.

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Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen gegen Insolvenzverwalter

Das OLG München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass ein Kläger, der Gesellschafterbeschlüsse einer zwischenzeitlich insolventen GmbH anfechten oder für nichtig erklären lassen möchte, die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten hat.

Dies gilt in jedem Fall dann, wenn die angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Beschlussgegenstände haben, die Bezug zu dem nach § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter zur Verwaltung zugewiesenen Vermögens- und Massebereich haben, was für die Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH, der Entlastung eines Geschäftsführers und auch für die Übernahme bestimmter Kosten der Geschäftsführer zutrifft.

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