Gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister ist nach Auffassung des OLG München auch der anmeldende Geschäftsführer selbst im eigenen Namen zur Einlegung einer Beschwerde befugt, da er die Anmeldung der Eintragung seiner Bestellung auch in Erfüllung einer ihn persönlich treffenden Pflicht vornimmt
OLG München, 30.03.2009




