Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2104 nochmals klargestellt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 InsO sein kann. Die dort verwendete Formulierung „Mitglied des Vertretungsorgangs“ schließt hiernach den faktischen Geschäftsführer mit ein.

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