Verfahrensfehler bei der Amtslöschung

Um den Geschäftsverkehr von vermögenslosen Gesellschaften freizuhalten, können diese unter den Voraussetzungen des § 394 FamFG gelöscht werden. Aufgrund der sehr einschneidenden Folgen der Amtslöschung müssen die Voraussetzungen für die Vermögenslosigkeit besonders gewissenhaft und genau geprüft werden. Dies setzt eine Amtsermittlung der relevanten Tatsachen voraus.

Wird dem nicht entsprochen, besteht die Möglichkeit sich gegen die Amtslöschung gem. § 395 I FamFG zu Wehr zu setzen. In einem Beschluss des OLG München vom 22.11.2012 (31 Wx 421/12) wurde die Frage behandelt, welche Vorgehensweisen des Amtsgerichts eine Löschung der Amtslöschung rechtfertigen. Folgender Leitsatz wurde veröffentlicht:

Die Ankündigung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im luK-System des Registergerichts muss keine Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der vorangegangen Ermittlungen enthalten.

In der vorgelegten Konstellation wurde der Löschungsantrag nicht durch das Amtsgericht selbst initiiert, sondern gem. § 394 I FamFG durch das zuständige Finanzamt betrieben. Als Verfahrensfehler wurde daraufhin gerügt, dass das Amtsgericht bei dem antragstellenden Finanzamt nicht genauere Nachforschungen angestellt hat. Solche wären allerdings aufgrund des nach wie vor bestehenden Steuergeheimnisses nach § 30 I AO auch nicht zielführend gewesen. Auch durch § 394 FamFG wird das Finanzamt nur berechtigt den Löschungsantrag zu stellen, nicht aber die Erkenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren dem löschenden Gericht zur Verfügung zu stellen.

Wird dann noch vom zuständigen berufsständischen Organ mitgeteilt, dass eine zustellungsfähige Geschäftsraumanschrift fehlt, kann das Amtsgericht berechtigterweise davon ausgehen, dass die Gesellschaft nicht mehr existiert, so dass sich weitere Nachforschungen bezüglich der Vermögenslage erübrigen. Verletzt die Gesellschaft ihre Pflicht zur Anmeldung der Änderung ihrer Geschäftsanschrift zum Handelsregister, können weitergehende Ermittlungen über das Internet oder mittels Datenbanken nicht mehr erwartet werden. Auch wenn die Gesellschaft nachweisen kann, dass sie später wieder eine Geschäftsadresse unterhalten hat ändert dies nichts. Entscheidend ist alleine der Zeitpunkt der Ermittlung.

Noch nicht abschließend geklärt ist nach wie vor die Frage, ob es einen Verfahrensfehler darstellt, wenn die Tatsachen und Beweisergebnisse, die zur Annahme der Vermögenlosigeit geführt haben, nicht in die Löschungsankündigung aufgenommen werden. Ausreichend ist allerdings, wenn erwähnt wird, dass der Antrag vom Finanzamt ausging und die IHK gehört wurde.

Wird die Löschungsankündigung nach Ermessen des Amtsgerichtes zusätzlich noch in das elektronische luK-System eingespeist, steht diesem ebenso das Ermessen zu, ob diese elektronische Mitteilung wortgleich zur schriftlichen Mitteilung ist oder nicht. Dies ist auch im Interesse der von der Löschung betroffenen Gesellschaft, da eine elektronische Veröffentlichung die Individualsphäre der Gesellschaft weit stärker tangiert als die individuelle Mitteilung. Zudem können die in der elektronischen Veröffentlichung fehlenden Informationen jederzeit nachgefragt werden.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens