Voraussetzungen der Eintragung der Umfirmierung einer UG (haftungsbeschränkt) in GmbH

Die Unternehmergesellschaft als  sog. Mini GmbH kann zur „erwachsenen“ GmbH umfirmieren, wenn das Stammkapital der UG auf 25.000 € erhöht wird. Das OLG München hat zu dieser durch § 5 Absatz 5 GmbHG ermöglichten Umfirmierung am 12.09.2010 eine Entscheidung getroffen und geurteilt, dass die Umfirmierung erst dann möglich ist, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt ist. Erst ab diesem Zeitpunkt finden die Bestimmungen gem. § 5a Absätze 1 bis 4 GmbHG keine Anwendung mehr.Leitsätze der Entscheidung des Beschlusses OLG München vom 23.09.2010 (Az: 31 Wx 149/10):

Eine Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital i. 5. des § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht wird, führt noch nicht zu einem Wegfall der für eine „UG (haftungsbeschränkt)“ geltenden Beschränkungen i. 5. des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG.


Die Beschränkungen des § 5a Abs. 1-4 GmbHG entfalten erst dann, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals 1. S. des § 5 Abs. 1 GmbHG erbracht worden ist.

In dem vom OLG München entschiedenen Fall wurde das Stammkapital der Gesellschaft auf 13.500 € erhöht und die Eintragung als GmbH beantragt. Diese Eintragung hat das Registergericht verweigert, da es einer Volleinzahung des Kapitals auf 25.000 € bedürfe. Dieser Ansicht hat sich das OLG München angeschlossen und der gegen die Entscheidung des Registergerichts eingelegte Beschwerde nicht abgeholfen.

Der erkennende Senat hat damit einer Ansicht, die in der Forderung, dass volle Stammkapital von 25.000 € einzuzahlen eine vom Gesetzgeber nicht erwünschte Schlechterstellung der UG gegenüber einer GmbH sehen, eine klare Absage erteilt. Das Argument dieser Literaturmeinung, dass man damit die UG schlechter stelle, da ja auch die GmbH mit einer Einzahlung des halben Stammkapitals von nur 12.500 € gegründet werden könne, lässt das OLG München nicht gelten.Das OLG München begründet dies wie folgt:

„Entgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht spricht nicht bereits der Wortlaut des § 5a Abs. 5 Hs. 1 GmbHG dafur, dass die Sondervorschriften fiir diejenige Kapitalerhohung nicht mehr gelten, mit der das Mindeststammkapital der GmbH erreicht wird. Im Gegenteil: Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Wechsel der anzuwendenden Vorschriften der der (wirksamen) Erhöhung des Stammkapitals. Für die Wirksamkeit der Erhohung des Stammkapitals bedarf es aber neben dem Beschluss der Gesellschafter zur Kapitalerhohung zudem dessen Eintragung in das Handelsregister. Diese kann aber erst dann erfolgen, wenn gem. § 57 Abs. 2 GmbHG die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt worden sind. Bis dahin wird also die „UG (haftungsbeschränkt)“ den Sondervorschriften des § 5a GmbHG unterstellt, sodass aufgrund der Sonderregelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG das Stammkapital in voller Höhe einzuzahlen ist. Erst mit der darauf anschließenden Eintragung der Kapitalerhohung können dann gem. § 5a Abs. 5 Hs. 1 GmbHG die Vorschriften fiir die regulare GmbH und damit auch die §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56a GmbHG Anwendung finden. § 5a Abs. 5 GmbHG bildet insofern in systematischer Hinsicht eine Klammer um samtliche Regelungen, die in § 5a Abs. 1-4 GmbHG enthalten sind, sodass auch § 5a Abs. 2 GmbHG nicht nur fiir den Grundungsakt, sondern auch fiir Kapitalerhohungen Anwendung findet.

Eine am Wortlaut orientierte Auslegung des § 5 Abs. 5 Hs. 1 GmbHG spricht daher nach Auffassung des Senats fiir die tatsachliche Volleinzahlung der Kapitalerhohung und nicht dagegen.

Keine teleologische Reduktion des § 5a Abs. 5 Hs. 1 GmbHG

Ein Erfordernis fiir eine telelogische Reduktion des § 5a Abs. 5 Hs. 1 GmbHG besteht nach Auffassung des Senats nicht. Der Einwand, dass es nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die Gesellschafter einer „UG (haftungsbeschrankt)“ beim Übergang in die regulare GmbH schlechter zu stellen, als wenn sie von vornherein eine regulare GmbH gegrandet hatten, greift nicht.

Konkrete Anhaltspunkte far eine solche Intention lassen sich der Gesetzesbegrtindung nicht entnehmen. Vielmehr wird für den Entfall der Anwendbarkeit der Abs. 1-4 (§ 5a GmbHG) und der Moglichkeit der Umfirmierung nach § 4 GmbHG lediglich darauf abgestellt, dass das Mindeststammkapitalerfordernis i. S. des § 5 Abs. 1 GmbHG infolge einer durchgefiihrten (!) Kapitalerhohung erfiillt wird“.

Keine generelle Gleichstellung der UG (haftungsbeschrankt) mit der GmbH durch den Gesetzgeber

Auch ergibt sich aus den Regelungen in § 5a GmbHG nicht, dass der Gesetzgeber die „UG (haftungsbeschrankt)“ generell der „regularen“ GmbH gleichstellen wollte.

Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, durch die Neueinfiihrung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) in § 5a GmbHG es jungen Existenzgründern sehr einfach zu machen, ihre unternehmerischen Ziele in Angriff zu nehmen und in der Kombination mit der Vereinfachung der Gründung unter Verwendung der Mustersatzung ein bis dahin nicht bekanntes Maß an Flexibilitat, Schnelligkeit, Einfachheit und Kostenganstigkeit zu erreichen“. Für die Umsetzung der angedachten Vereinfachung des Gründungsaktes wollte der Gesetzgeber keine neue Rechtsform unterhalb oder neben der GmbH schaffen, sondern innerhalb der Vorschriften des GmbHG einige Erleichterungen vorsehen, die durch eine deutlich andere Firmierung flankiert sind. Demgemäß sollen grundsatzlich alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten deutschen Rechts, die die GmbH betreffen, ohne Weiteres auch far diese Gesellschaft Anwendung finden.
Eine Ausnahme gilt jedoch für diejenigen Bereiche, die durch § 5a GmbHG eine Sonderregelung erfahren haben“. Darin findet sich u. a. auch in § 5a Abs. 2 GmbHG die Modifikation der Vorschrift des § 7 Abs. 2 GmbHG hinsichtlich der Erbringung des Stammkapitals, die bei der „UG (haftungsbeschränkt)“ im Vergleich zur regulären“ GmbH eine „Benachteiligung“ insofern zur Folge hat, dass Sacheinlagen ausgeschlossen sind (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) und dass das Stammkapital in voller Höhe einzubezahlen ist. Es ist daher gerade nicht so, dass der Gesetzgebei die „UG (haftungsbeschränkt)“ mit der „regulären“ GmbH unabhangig von der Firmungsart gleichgestellt wissen wollte. Etwaige Unterschiede zwischen „UG (haftungsbeschrankt)“ und der regulären“ GmbH sind daher systembedingt und hängen von der Wahl des Einstiegsmodells ab“.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.