Voraussetzungen einer Universalversammlung bei der GmbH

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, wann bei der GmbH eine Universalversammlung einberufen werden kann und wie die Einberufung zu erfolgen hat.

BGH-Beschluss vom 19.01.2009 Az: II ZR 98/08

Wann ist eine Universalversammlung einzuberufen?

Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung i. S. v. § 51 II GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.

Wie können Einberufungsmängel geheilt werden?

Die Heilung von Einberufungsmängeln einer Gesellschafterversammlung setzt auch nach dieser Entscheidung mehreres voraus:

  1. Es müssen alle Gesellschafter anwesend sein.
  2. Das Einvernehmen aller Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung.

Das Einverständnis mit der Versammlung zum Zwecke der Beschlussfassung kann sich aus den Umständen ergeben. Entscheidend dafür ist, wie sich ein Gesellschafter nach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, während des Verlaufs der Versammlung und bei den Abstimmungen verhalten hat. Die bloße Anwesenheit der Gesellschafter reicht dann nicht aus, wenn der Gesellschafter (wie er hier im konkreten Fall vorträgt) wie paralysiert am Tisch gesessen, geschwiegen und sich nicht etwa ausdrücklich der Stimme enthalten, sondern auch nur insoweit geschwiegen habe.

Hieraus lässt sich eine konkludente Zustimmung gerade nicht schließen, weshalb dann die Vollversammlung wegen Nichterfüllung der oben genannten zweiten Bedingungn keine Ladungsmängel heilen kann. Um insoweit wirksame Beschlüsse herbeizuführen ist es ratsam, dass der Versammlungsleiter diejenigen in der Versammlung, die sich der Stimme enthalten, auffordert zu erklären, dass sie dies bewusst und in Einverständnis mit der Tagesordnung tun. Aus einer solchen Erklärung kann sich die erforderliche (konkludente) Zustimmung ergeben.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.